Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

A.  Geschichte.  3.  Von  Maximilian  I.  369
Canzler,  die  ReichsReferendarien  und  die
ganze  ReichsCanzley  ernannte  Chur  Maynz.
Das  ReichsCammer  Gericht  besetzten  meist
die  Stände,  und  nur  den  ReichsHofrath
der  Kaiser.
§.  298.
Gebiet  des  Reichs.
Von  dem  Lande,  welches  sonst  zum
Reiche  gehört  hatte,  trennte  sich  die  Schweiz
nun  völlig,  und  auch  die  vereinigten  Niederlande =
  wurden  als  unabhängig  betrachtet. =
  Am  Meisten  verlor  Deutschland  an
das  Westfränkische  Reich,  seitdem  dort  der
König  im  geraden  Gegensatze  von  Dem,
was  in  dem,  freylich  nicht  erblichen,  Deutschland ¬
  geschah,  alle  große  Fürstenthümer
(Pairies)  mit  der  Krone  vereinigt  hatte.
Schon  im  sechzehnten  Jahrhundert  erwar=  |  |
er,  bey  Gelegenheit  seiner  Verbindung  mit
deutschen  Fürsten,  drey  deutsche  Bisthümer; ¬
  aber  als  dort  die  letzten  bürgerlichen
Kriege  überstanden  waren,  vergrößerte  sich
Frankreich  nun  vollends  unaufhörlich  auf
Kosten  von  Oestreich  und  so  auch  von
Deutschland.  Selbst  Ludwig  XV.  erwarb
noch  Lothringen.  —  Aber  auch  von  Dem,
was  nicht  geradezu  abgetreten  wurde,  war
die
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Civ.  Curs.  B.  I.  Encycl.
            
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