Zum sechsten Titel des 1. Theils des Allg. Landrechts.
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dienenden actio legis Aquiliae ist die allgemeine Entschädigungsklage =
des preuß. Rechts wesentlich verschieden. Denn:
A. Letztere kann von Jedem, der überhaupt ein VermögensInteresse ¬
in Beziehung auf den beschädigten oder vernichteten Gegenstand =
hat, angestellt werden; *) §§ 1, 10-16, I, 6. L.-N.;
die actio legis Aquiliae steht dagegen nur demjenigen zu, der
ein dingliches Recht auf die beschädigte rc. Säche hat, 2) also
nur dem Eigenthümer, Usufructuar, Pfandgläubiger rc.
B. Die allgemeine Entschädigungsklage des preuß. Rechts
kann auch durch ein für sich bestehendes Unterlassen begründet
werden, *) die actio legis Aquiliae dagegen setzt immer einen
Schaden voraus, der durch positive Handlungen verursacht
ist. *) Ein Unterlassen kann nur dann Grund zur actio leg.
Aquil. geben, wenn es als Fortsetzung eines vorausgegangenen
Thuns erscheint, dergestalt, daß Thun und Unterlassen zusammen ¬
die Ursache des entstandenen Schadens sind. *)
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pr. § 1, 1. 27 § 9, 1. 30 § 3, D. 9, 2.
C. Die allg. Entschädigungsklage des preuß. Rechts geht
lediglich auf Ersatz des Schadens, ohne Beimischung von Privatstrafe, ¬
und zwar richtet sich der Umfang des Schadensersatzes
nach dem Grade der Verschuldung des Verklagten, so daß bald
das Interesse, bald nur der positive, bald nur der unmittelbare
Schaden liquidirt werden kann. §§ 10—15, 79 sq. 1, 6. L.-R.
Die aclio leg. Aquiliae dagegen geht immer auf das gesammte
Interesse, unter Umständen sogar in duplum.
Bei Körper=Beschädigungen gelten für die Schätzung
der vom Beschädiger zu leistenden Vergütung nach preuß. Recht
*) Es genügt also daß der Kläger durch die Vernichtung oder Beschädigung ¬
der Sache überhaupt einen Schaden erlitten habe. Koch Lehrbuch ¬
Bd. 2 § 735.
2) Daß auch nach röm. und gem. Recht die actio legis Aquiliae von
Jedem, welcher ein Interesse dabei hat, daß der Gegenstand
nicht beschädigt werde, also von allen, welche unter der Vernichtung
oder Verletzung der Sache eines Andern leiden, wenigstens soweit angestellt
werden
könne, als ihnen wirklich durch die Verletzung der fremden Sache
ist, wird u. A. von Thibaut (System Th. l. § 553) u. v. Holzgeschadet =
***) behauptet, jedoch mit
schuher (Theorie Bd. 2 Abthl. 2 p. 974 Anm.
Ck. v. Vangerow Pandecten Bd. 3 p. 563 und Koch Lehrbuch
Unrecht.
Bd. 2 § 735 Anmerk. 2.
2) Koch Lehrbuch Bd. 2 § 735. Cf. auch Th. 1. dieses Werks pag. 133.
*) Puchta Pandecten § 261 Anmerk. c. Cf. auch Th. l. dieses Werks
pag.
128.
3) So ist z. B. eine actio utilis leg. Aquil. zulässig, wenn ein Chirurg ¬
eine an sich heilsame Operation vorgenommen und dann den operirten
Sclaven im Stich gelassen hat. § 6 Inst. 4, 3.
*) v. Holzschuher Theorie Bd. 2 Abthl. 2 p. 72 Anmerk.* und
P. 975 Anmerk.**