Metadaten : Vergleichende Übersicht des heutigen römischen und preuszischen gemeinen Privatrechts (2)

Zum  sechsten  Titel  des  1.  Theils  des  Allg.  Landrechts.
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dienenden  actio  legis  Aquiliae  ist  die  allgemeine  Entschädigungsklage =
  des  preuß.  Rechts  wesentlich  verschieden.  Denn:
A.  Letztere  kann  von  Jedem,  der  überhaupt  ein  VermögensInteresse ¬
  in  Beziehung  auf  den  beschädigten  oder  vernichteten  Gegenstand =
  hat,  angestellt  werden;  *)  §§  1,  10-16,  I,  6.  L.-N.;
die  actio  legis  Aquiliae  steht  dagegen  nur  demjenigen  zu,  der
ein  dingliches  Recht  auf  die  beschädigte  rc.  Säche  hat,  2)  also
nur  dem  Eigenthümer,  Usufructuar,  Pfandgläubiger  rc.
B.  Die  allgemeine  Entschädigungsklage  des  preuß.  Rechts
kann  auch  durch  ein  für  sich  bestehendes  Unterlassen  begründet
werden,  *)  die  actio  legis  Aquiliae  dagegen  setzt  immer  einen
Schaden  voraus,  der  durch  positive  Handlungen  verursacht
ist.  *)  Ein  Unterlassen  kann  nur  dann  Grund  zur  actio  leg.
Aquil.  geben,  wenn  es  als  Fortsetzung  eines  vorausgegangenen
Thuns  erscheint,  dergestalt,  daß  Thun  und  Unterlassen  zusammen ¬
  die  Ursache  des  entstandenen  Schadens  sind.  *)
l.  8
pr.  §  1,  1.  27  §  9,  1.  30  §  3,  D.  9,  2.
C.  Die  allg.  Entschädigungsklage  des  preuß.  Rechts  geht
lediglich  auf  Ersatz  des  Schadens,  ohne  Beimischung  von  Privatstrafe, ¬
  und  zwar  richtet  sich  der  Umfang  des  Schadensersatzes
nach  dem  Grade  der  Verschuldung  des  Verklagten,  so  daß  bald
das  Interesse,  bald  nur  der  positive,  bald  nur  der  unmittelbare
Schaden  liquidirt  werden  kann.  §§  10—15,  79  sq.  1,  6.  L.-R.
Die  aclio  leg.  Aquiliae  dagegen  geht  immer  auf  das  gesammte
Interesse,  unter  Umständen  sogar  in  duplum.
Bei  Körper=Beschädigungen  gelten  für  die  Schätzung
der  vom  Beschädiger  zu  leistenden  Vergütung  nach  preuß.  Recht
*)  Es  genügt  also  daß  der  Kläger  durch  die  Vernichtung  oder  Beschädigung ¬
  der  Sache  überhaupt  einen  Schaden  erlitten  habe.  Koch  Lehrbuch ¬
  Bd.  2  §  735.
2)  Daß  auch  nach  röm.  und  gem.  Recht  die  actio  legis  Aquiliae  von
Jedem,  welcher  ein  Interesse  dabei  hat,  daß  der  Gegenstand
nicht  beschädigt  werde,  also  von  allen,  welche  unter  der  Vernichtung
oder  Verletzung  der  Sache  eines  Andern  leiden,  wenigstens  soweit  angestellt
werden
könne,  als  ihnen  wirklich  durch  die  Verletzung  der  fremden  Sache
ist,  wird  u.  A.  von  Thibaut  (System  Th.  l.  §  553)  u.  v.  Holzgeschadet =

***)  behauptet,  jedoch  mit
schuher  (Theorie  Bd.  2  Abthl.  2  p.  974  Anm.
Ck.  v.  Vangerow  Pandecten  Bd.  3  p.  563  und  Koch  Lehrbuch
Unrecht.
Bd.  2  §  735  Anmerk.  2.
2)  Koch  Lehrbuch  Bd.  2  §  735.  Cf.  auch  Th.  1.  dieses  Werks  pag.  133.
*)  Puchta  Pandecten  §  261  Anmerk.  c.  Cf.  auch  Th.  l.  dieses  Werks
pag.
128.
3)  So  ist  z.  B.  eine  actio  utilis  leg.  Aquil.  zulässig,  wenn  ein  Chirurg ¬
  eine  an  sich  heilsame  Operation  vorgenommen  und  dann  den  operirten
Sclaven  im  Stich  gelassen  hat.  §  6  Inst.  4,  3.
*)  v.  Holzschuher  Theorie  Bd.  2  Abthl.  2  p.  72  Anmerk.*  und
P.  975  Anmerk.**
            
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