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b) In Rücksicht auf die Markung, worauf -
der Untergang die Gerichtsbarkeit hat,
theilt man den Untergang ein a) in StadtUntergang, ¬
welcher die Gerichtsbarkeit ¬
auf der Markung einer Stadt- und
Dorf-Untergang, welcher die Gerichtsbarkeit ¬
auf der Markung eines Dorfs
oder Fleckens ausübt—2) in den ordentlichen ¬
Untergang, welcher der Untergang -
derjenigen Markung ist, auf welcher
die Untergangs-Strittigkeit enstanden ist.
und in der Regel über alle auf derjenigen
Markung entstandene Untergangs-Strittigkeiten ¬
entscheidet, auf welcher er als Gericht ¬
aufgestellt worden ist - und in den
ausferordentlichen Unfergang, welcher ¬
in dem Fall, wenn der ordentliche
Untergang die Gerichtsbarkeit auszuüben
gehindert wird, in einer andern Markung
die Gerichtsbarkeit erhält. —
§. 45.
Ober-Untergang. Remissions-Untergang.
Wenn nemlich der ordentliche Untergang
als verdächtig verworfen wird, so haben in
diesem Fall die Gesetze dem Ober-Untergang
zu Stuttgardt über alle Untergangs-Strittigkeiten, ¬
welche sich unter der Steig oder in Tü¬