Volltext : Theorie der altwürttembergischen Justiz- und Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens in Beziehung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1)

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b)  In  Rücksicht  auf  die  Markung,  worauf -
  der  Untergang  die  Gerichtsbarkeit  hat,
theilt  man  den  Untergang  ein  a)  in  StadtUntergang, ¬
  welcher  die  Gerichtsbarkeit ¬
  auf  der  Markung  einer  Stadt-  und
Dorf-Untergang,  welcher  die  Gerichtsbarkeit ¬
  auf  der  Markung  eines  Dorfs
oder  Fleckens  ausübt—2)  in  den  ordentlichen ¬
  Untergang,  welcher  der  Untergang -
  derjenigen  Markung  ist,  auf  welcher
die  Untergangs-Strittigkeit  enstanden  ist.
und  in  der  Regel  über  alle  auf  derjenigen
Markung  entstandene  Untergangs-Strittigkeiten ¬
  entscheidet,  auf  welcher  er  als  Gericht ¬
  aufgestellt  worden  ist  -  und  in  den
ausferordentlichen  Unfergang,  welcher ¬
  in  dem  Fall,  wenn  der  ordentliche
Untergang  die  Gerichtsbarkeit  auszuüben
gehindert  wird,  in  einer  andern  Markung
die  Gerichtsbarkeit  erhält.  —
§.  45.
Ober-Untergang.  Remissions-Untergang.
Wenn  nemlich  der  ordentliche  Untergang
als  verdächtig  verworfen  wird,  so  haben  in
diesem  Fall  die  Gesetze  dem  Ober-Untergang
zu  Stuttgardt  über  alle  Untergangs-Strittigkeiten, ¬
  welche  sich  unter  der  Steig  oder  in  Tü¬
            
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