Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

A.  Geschichte.  3.  Von  Maximilian  I.  359
machte  sein  StiftsLand,  Preußen,  zu  einem ¬
  erblichen  Herzogthum,  und  als  es,
nach  dem  Abgange  dieser  Linie,  an  den
Churfürsten  gefallen  war,  entstand  bald  eine
Veranlassung,  diesem  unabhängig  gewordenen =
  NebenLande  den  Titel  eines  Königreichs
beyzulegen,  durch  welchen  das  Andenken  an
die  Verbindung  der  übrigen  weit  wichtigern,
aber  sehr  zerstreuten,  und  so  freylich  auch
zu  jeder  neuen  Erwerbung  reizenden,  Länder, ¬
  von  deren  einem  aus  das  Königreich
regiert  wurde,  mit  dem  deutschen  Reiche,
immer  mehr  erlosch,  zumahl  seitdem  1740
dieser  König  sich  das  Haus  Oestreich  auf
lange  Zeit  zum  unversöhnlichen  Feinde  gemacht ¬
  hatte,  und  nun  an  der  Spitze  einer
dem  Kaiser  entgegen  gesetzten  Parthey  stand.
§.  287.
Schweden  unter  den  deutschen  Fürsten.
Für  den  Antheil,  welchen  Schweden
an  dem  dreyßigjährigen  Kriege  genommen
hatte,  mußten  ihm  beträchtliche  deutsche
Länder  abgetreten  werden,  die  jedoch  alle  in
Verbindung  mit  dem  deutschen  Reiche  blieben. ¬
  Erst  in  unsern  Tagen  hat  Schweden ¬

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