fullscreen : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (3)

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A.  L.  R.  II.  Tit.  2  §§  50—52,  54,  56,  57.  Nr.  1.
Bereits  in  den  älteren  deutschen  Rechtsquellen  werden  die  in  einer
putativen  Ehe  erzeugten  Kinder  auch  in  Betreff  der  Erbfolge  den  ehelichen ¬
  völlig  gleichgestellt.
Göschen,  die  Goslarschen  Statuten  (Berlin,  1840)  S.  133,  134:
Es  ist  indeß  nicht  genug,  daß  eheliche  Verbindung  und  Geburt  zu
rechter  Zeit  zusammentreffen:  es  dürfen  auch  der  Ehe  keine  vernichtenden ¬
  Ehehindernisse  entgegenstehen.  Der  Sachsenspiegel  bezeichnet
als  solche  das  Verbrechen  des  Ehebruchs,  der  Nothzucht  und  die
Verwandtschaft.  Die  Statuten  heben  nur  die  letztere  und  bereits
vorhandene  andere  Ehe  besonders  hervor.  Ob  dies  geschieht,  weil
das  canonische  Recht  den  Ehebruch  und  die  Nothzucht,  oder  allgemeiner ¬
  gesprochen,  die  Entführung  als  Ehehindernisse  nicht  kennt,  ist
nicht  ersichtlich.
Das  Vorhandensein  von  Ehehindernissen  verhindert  jedoch  nicht
durchaus,  daß  die  Kinder  als  eheliche  betrachtet  werden,  sondern
nur  dann,  wenn  die  Eltern  von  den  Ehehindernissen  Wissenschaft
hatten.')  Diese  Wissenschaft  haben  sie  unbezweifelt,  sobald  sie  mit
geistlichem  Gerichte  geschieden,  oder  des  Ehehindernisses  doch  schon
überführt  oder  auch  nur  desselben  beschuldigt  „bedraghen"  sind;
denn  bereits  von  der  Beschuldigung  an  müssen  sie  auf  Ueberführung
und  Scheidung  gefaßt  sein  und  dürfen  als  Ehegatten  nicht  mehr  mit
einander  leben;  daher  werden  alle  Kinder,  welche  sie  von  dem  Augenblick ¬
  der  Anschuldigung  an  zeugen  „telet,"  als  uneheliche  geboren,
sobald  nur  hinterdrein  auch  wirklich  die  Scheidung  ausgesprochen
worden  ist.  Auf  diese  Weise  scheint  die  Stelle  des  goslarischen
heit  des  Hindernisses  nur  erheuchelt  sey  (cum  illi  taliter  contrahendo  non
expertes  scientiae,  vel  saltem  affectatores  ignorantiae  videantur.  c.  3  §  1  X.
de  cland.  desp.).
Vergl.  v.  Buchholtz,  jurist.  Abhandl.  aus  dem  Gebiete  des  heut.  Röm.
R.  Nr.  XIII.  v.  Holzschuher,  Theorie  und  Casuist.  (3.  Aufl.)  S.  657  f.
Daß  übrigens  schon  zur  röm.  Kaiserzeit  die  mildere  Auffassung  sich  geltend
machte,  beweist  Marcian.  l.  57  §  1  D.  de  rit.  nupt.  (23,  2):  In  libro
secundo  de  adulteriis  Papiniani  Marcianus  notat:  Divus  Marcns  et  Lucius
Imperatores  Flaviae  Tertullae  per  Mensorem  libertum  ita  rescripserunt:
Movemur  et  temporis  diuturnitate,  quo  ignara  juris  in  matrimonio  avunculi ¬
  tui  fuisti,  et  quod  ab  avia  tua  collocata  es,  et  numero  liberorum
vestrorum;  idcircoque  quum  haec  omnia  in  unum  concurrunt,  confirmamus ¬
  statum  liberorum  vestrorum  in  eo  matrimonio  quaesitorum,  quod
ante  annos  quadraginta  confractum  est,  perinde  atque  si  legitime  concepti
fuissent.
„Nimt  en  en  wif  oder  iuncvrowen  der  he  nicht  hebben  ne  mot  van  sibbe
oder  van  vadderscap  oder  van  anderen  dinghon,  alle  ere  kindere  de  se
telet  er  der  tid  dat  se  ghescheden  werdet  oder  mit  gheystlikem  gerichte
se  des  bedraghen  werdet  oder  vorwunnen  alse  recht  is,  de  sin  vulkomen
an  al  erem  rechte.  De  se  aver  seder  telet  alse  se  des  vorwunnen  sint,
de  sin  alle  ouecht."
            
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