23
scheid *) als möglich gesetzten Fällen, dasz Jemand nicht mit
einem Anderen zusammen den Besitz einer Sache, sondern für
sich den Besitz eines Antheiles haben will, und dasz Mehrere die
Sache für sich zusammen haben wollen, — so dasz nach W. wol
im ersteren Fall die Grösze der Quote bestimmt sein müsste, nicht
aber auch im letzteren Fall. Wir müssen aber noch weiter gehen
und sagen, dasz der erstere Fall überhaupt nicht möglich und
gerade nach Windscheid's Auffassung der Intellektualtheilung
undenkbar ist. Wenn er nemlich sagt: „es kann - der eine Besitz, -
welchen die Sache verträgt, mehreren Personen zustehen,
dieselben haben dann, entsprechend ihrem Besitzeswillen, die Besitzesvortheile -
zusammen", wenn er also das Wesen der Theilung
des Besitzes in die Theilung der Besitzesvortheile legt, welche
Theilung nur aus der Concurrenz mehrerer Personen hervorgeht:
so ist es klar, dasz nicht Jemand eine Sache blosz zu einem ideellen ¬
Theile ohne Concurrenz eines Genossen besitzen könne;
denn die freiwillige Selbstbeschränkung des Besitzers auf einen
Theil der Vortheile bewirkt keinen Theilbesitz?
Wir haben also folgendes Resultat. In der l. 32 § 2 cit. ist
nicht der zweite Satz, mit dem Falle einer Mehrheit von Besitzern,
dem ersten Satz, als demjenigen, der nur von Einem Besitzer eines
Theiles handelt, entgegengestellt; vielmehr wird nur von der an
die Spitze gestellten Regel über den Besitz ohne Kenntnisz der
Quote desselben überhaupt ein besonderer Anwendungsfall be
handelt. Es ist daher auch diese Stelle kein Beweis gegen den
Satz, dasz die „pars" nur in Folge der Concurrenz besteht, nichts
für sich Seiendes ist, nur die Beschränkung des Einzelnen auf einen
Theil des Nutzens des Besitzes ausdrückt. Sie verlangt nur das
Bewusztsein von der Grösze dieser pars; dass aber von pars nur
*) A. a. O.
2) Vgl. l. 22 % 1 de usu (7, 8). Meischeider a a. O. S. 218 bemerkt ¬
zwar richtig: „Es liegt nicht, wie Windscheid meint, ein innerer Unterschied ¬
vor zwischen dem Fall, in dem der Eine für sich einen unbestimmten
Theil der Sache, und dem Fall, in dem er mit Anderen das Ganze zu für
Jeden unbestimmten Theilen besitzen will. Wer für sich den Besitz eines Theiles ¬
haben will, der will immer mit einem Andern das Ganze haben.» Dazu
paszt aber gar nicht die weitere Bemerkung: „Sein Besitz kann aber niemals
davon abhängig gemacht werden, ob er mit einem bestimmten Anderen und
der Letztere mit ihm das Ganze haben will etc."