Metadaten : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

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scheid  *)  als  möglich  gesetzten  Fällen,  dasz  Jemand  nicht  mit
einem  Anderen  zusammen  den  Besitz  einer  Sache,  sondern  für
sich  den  Besitz  eines  Antheiles  haben  will,  und  dasz  Mehrere  die
Sache  für  sich  zusammen  haben  wollen,  —  so  dasz  nach  W.  wol
im  ersteren  Fall  die  Grösze  der  Quote  bestimmt  sein  müsste,  nicht
aber  auch  im  letzteren  Fall.  Wir  müssen  aber  noch  weiter  gehen
und  sagen,  dasz  der  erstere  Fall  überhaupt  nicht  möglich  und
gerade  nach  Windscheid's  Auffassung  der  Intellektualtheilung
undenkbar  ist.  Wenn  er  nemlich  sagt:  „es  kann  -  der  eine  Besitz, -
  welchen  die  Sache  verträgt,  mehreren  Personen  zustehen,
dieselben  haben  dann,  entsprechend  ihrem  Besitzeswillen,  die  Besitzesvortheile -
  zusammen",  wenn  er  also  das  Wesen  der  Theilung
des  Besitzes  in  die  Theilung  der  Besitzesvortheile  legt,  welche
Theilung  nur  aus  der  Concurrenz  mehrerer  Personen  hervorgeht:
so  ist  es  klar,  dasz  nicht  Jemand  eine  Sache  blosz  zu  einem  ideellen ¬
  Theile  ohne  Concurrenz  eines  Genossen  besitzen  könne;
denn  die  freiwillige  Selbstbeschränkung  des  Besitzers  auf  einen
Theil  der  Vortheile  bewirkt  keinen  Theilbesitz?
Wir  haben  also  folgendes  Resultat.  In  der  l.  32  §  2  cit.  ist
nicht  der  zweite  Satz,  mit  dem  Falle  einer  Mehrheit  von  Besitzern,
dem  ersten  Satz,  als  demjenigen,  der  nur  von  Einem  Besitzer  eines
Theiles  handelt,  entgegengestellt;  vielmehr  wird  nur  von  der  an
die  Spitze  gestellten  Regel  über  den  Besitz  ohne  Kenntnisz  der
Quote  desselben  überhaupt  ein  besonderer  Anwendungsfall  be
handelt.  Es  ist  daher  auch  diese  Stelle  kein  Beweis  gegen  den
Satz,  dasz  die  „pars"  nur  in  Folge  der  Concurrenz  besteht,  nichts
für  sich  Seiendes  ist,  nur  die  Beschränkung  des  Einzelnen  auf  einen
Theil  des  Nutzens  des  Besitzes  ausdrückt.  Sie  verlangt  nur  das
Bewusztsein  von  der  Grösze  dieser  pars;  dass  aber  von  pars  nur
*)  A.  a.  O.
2)  Vgl.  l.  22  %  1  de  usu  (7,  8).  Meischeider  a  a.  O.  S.  218  bemerkt ¬
  zwar  richtig:  „Es  liegt  nicht,  wie  Windscheid  meint,  ein  innerer  Unterschied ¬
  vor  zwischen  dem  Fall,  in  dem  der  Eine  für  sich  einen  unbestimmten
Theil  der  Sache,  und  dem  Fall,  in  dem  er  mit  Anderen  das  Ganze  zu  für
Jeden  unbestimmten  Theilen  besitzen  will.  Wer  für  sich  den  Besitz  eines  Theiles ¬
  haben  will,  der  will  immer  mit  einem  Andern  das  Ganze  haben.»  Dazu
paszt  aber  gar  nicht  die  weitere  Bemerkung:  „Sein  Besitz  kann  aber  niemals
davon  abhängig  gemacht  werden,  ob  er  mit  einem  bestimmten  Anderen  und
der  Letztere  mit  ihm  das  Ganze  haben  will  etc."
            
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