Volltext : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

Von  den  Kirchen  u.  geistl.  Gesellsch.  647
Vergl.  Allgem.  Landr.  Th.  II.  Tit.  11.  §.  876.
890.  893.910.915.921.935.936.  Th.  II.  Tit.  16.
§.  98.  99.  100.  101.  102.
§.  871.
Auf  die  Anfrage  der  Clevischen  Regierung,  vom
13ten  Oktober  1789,  ob
Zehenten  und  ähnlich  |  |
Rechte  durch  den  Nichtgebrauch  verloren
gehen?
hat  die  Gesetzcommission  conkludirt:
Daß  das  Recht,  künftige  Gefälle,  Zehnten,  Pächt=  |  |
Erbzinsen  und  andere  dergleichen  Prästationen  von
der  Person  oder  dem  Grundstück  eines  andern  zu
fordern,  durch  den  bloßen  Nichtgebrauch  verjährt
werden  könne,  auch  hierin  eine  Ausnahme  nur
alsdann  Statt  finde,  wenn  ausgemittelt  werden
kann,  daß  der  Zehentpflichtige  durch  betrügliche
Handlungen,  Collusionen  mit  den  Pächtern  und
dergleichen,  die  Einhebung  des  Zehnten,  der
Pächte  u.  s.  w.  während  des  Laufes  der  Verjährung =
  gehindert  habe.
Berlin,  den  26sten  December  1789.
Bestätigt  durch  das  Rescript  vom  11ten
Januar  1790.
Kleins  Annalen.  Bd.  VI.  S.  310.
§.  1162.
Da  das  Gesetz  die  Jahre  benennt,  wenn  die
Ablegung  des  Klostergelübdes  zulässig  seyn  soll,  und
dabei  die  Geschlechter  unterscheidet;  so  ist  es  klar,
daß  dabei  auf  den  Terminum  majorennitatis,
            
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