Hauptblatt.
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bruche des Concurses kein Pfandrecht zur Seite, durch die Eröffnung -
desselben ist ihnen keines zugekommen; es fehlt daher
denselben jene Eigenschaft, ohne welcher eine Versetzung in die
zweyte Classe nicht Statt haben kann.
4.) Die Forderungen, welche in der zweyken Classe zu stehen -
kommen, haben unter sich nicht ein gleiches Recht, sondern
der Zeitpunct der Erwerbung des Pfandrechtes entscheidet, welche
Post vor der andern aus der Pfandsache befriediget werden soll.
Nehmen wir nun auf einen Augenblick an: die Concursordnung
hätte den Zinsen von einem Pfandcapitale, welchem früher kein
Pfandrecht zur Seite stand, ein gesetzliches Pfandrecht an eben
dieser Sache ertheilt: so wäre doch der Zeitpunct der Entstehung
desselben kein anderer, als der Zeitpunct der Concurseröffnung,
sonach müßten derley Zinsen allen Posten, für welche schon vor
dem Ausbruche des Concurses das Pfandrecht an eben dieser
Sache erworben worden ist, nachstehen, und könnten keinerdings
das gleiche Vorrecht mit dem Capitale genießen. Wenn daher der
§. 18 der allg. Concursordnung und der §. 127 der galiz. Gerichtsordnung -
den Zinsen von einem Pfandcapitale in gewissem
Maße das nähmliche Vorrecht eingesteht, welches das
Capital selbst hat: so konnte der Gesetzgeber bey diesen Anordnungen -
keine andern Zinsen, als solche vor Augen gehabt haben,
für welche zugleich mit dem Capitale das Pfandrecht erlangt
worden ist, indem er sonst das für die Gläubiger der zweyten
Classe aufgestellte Princip der prioritas temporis umgestoßen
hätte.
Durch diese Deduction erscheinen folgende Grundsätze als gerechtfertigt: -
1.) Es ist keine rechtliche Nothwendigkeit, daß das Pfandrecht, -
welches dem Capitale zur Seite steht, auch den Zinsen
hievon zukomme, gleichwie es sich denken läßt, daß das Pfandrecht -
für die Zinfen, nicht aber für das Capital bestellt und erworben -
werde.
Max-Planck-Institut für