Metadaten : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 1 (1829))

Hauptblatt.
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bruche  des  Concurses  kein  Pfandrecht  zur  Seite,  durch  die  Eröffnung -
  desselben  ist  ihnen  keines  zugekommen;  es  fehlt  daher
denselben  jene  Eigenschaft,  ohne  welcher  eine  Versetzung  in  die
zweyte  Classe  nicht  Statt  haben  kann.
4.)  Die  Forderungen,  welche  in  der  zweyken  Classe  zu  stehen -
  kommen,  haben  unter  sich  nicht  ein  gleiches  Recht,  sondern
der  Zeitpunct  der  Erwerbung  des  Pfandrechtes  entscheidet,  welche
Post  vor  der  andern  aus  der  Pfandsache  befriediget  werden  soll.
Nehmen  wir  nun  auf  einen  Augenblick  an:  die  Concursordnung
hätte  den  Zinsen  von  einem  Pfandcapitale,  welchem  früher  kein
Pfandrecht  zur  Seite  stand,  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  eben
dieser  Sache  ertheilt:  so  wäre  doch  der  Zeitpunct  der  Entstehung
desselben  kein  anderer,  als  der  Zeitpunct  der  Concurseröffnung,
sonach  müßten  derley  Zinsen  allen  Posten,  für  welche  schon  vor
dem  Ausbruche  des  Concurses  das  Pfandrecht  an  eben  dieser
Sache  erworben  worden  ist,  nachstehen,  und  könnten  keinerdings
das  gleiche  Vorrecht  mit  dem  Capitale  genießen.  Wenn  daher  der
§.  18  der  allg.  Concursordnung  und  der  §.  127  der  galiz.  Gerichtsordnung -
  den  Zinsen  von  einem  Pfandcapitale  in  gewissem
Maße  das  nähmliche  Vorrecht  eingesteht,  welches  das
Capital  selbst  hat:  so  konnte  der  Gesetzgeber  bey  diesen  Anordnungen -
  keine  andern  Zinsen,  als  solche  vor  Augen  gehabt  haben,
für  welche  zugleich  mit  dem  Capitale  das  Pfandrecht  erlangt
worden  ist,  indem  er  sonst  das  für  die  Gläubiger  der  zweyten
Classe  aufgestellte  Princip  der  prioritas  temporis  umgestoßen
hätte.
Durch  diese  Deduction  erscheinen  folgende  Grundsätze  als  gerechtfertigt: -

1.)  Es  ist  keine  rechtliche  Nothwendigkeit,  daß  das  Pfandrecht, -
  welches  dem  Capitale  zur  Seite  steht,  auch  den  Zinsen
hievon  zukomme,  gleichwie  es  sich  denken  läßt,  daß  das  Pfandrecht -
  für  die  Zinfen,  nicht  aber  für  das  Capital  bestellt  und  erworben -
  werde.
Max-Planck-Institut  für
            
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