Metadaten : Sicherer, Hermann von: ¬Die Genossenschaftsgesetzgebung in Deutschland

316

Genossenschaftsgesetz.
§.  67.
Unrichtigkeiten  in  den  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  dem  Vorstande  obliegenden  Anzeigen  oder  sonstigen
amtlichen  Angaben  werden  gegen  die  Vorstandsmitglieder  mit
Geldbuße  bis  zu  20  Rthlr.  geahndet
§.  68.
enthaltene  Bestimmung  wird  die  AnDurch ¬
  die  im  §.  67
wenn  dieselben
wendung  härterer  Strafen  nicht  ausgeschlossen,
nach  sonstigen  Gesetzen  durch  die  Handlung  begründet  werden**)
§.  69.
Die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  erfolgen
kostenfrei***).
*)  Der  Artikel  67  des  bayerischen  Gesetzes  lautet:
„Unrichtigkeiten  in  den  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes ¬
  dem  Vorstande  obliegenden  Anzeigen  oder  sonstigen  amtlichen  Angaben
ziehen  gegen  die  Vorstandsmitglieder  Ordnungsstrafen  bis  zu
fünfundzwanzig  Gulden  nach  sich."
Der  Artikel  68  des  bayerischen  Gesetzes  lautet:
Durch  die  im  Art.  67  enthaltenen  Bestimmungen  wird  die  Anwendung
der  Strafgesetze  nicht  ausgeschlossen.
r  Artikel  69  des  bayerischen  Gesetzes  lautet:
Die  Genossenschaftsregister  und  die  Einträge  in  dieselben,  die  Anmeldungen ¬
  der  bestellten  Vorstände  und  Liquidatoren,  die  nach  Art.  25
einzureichenden  Mitgliederverzeichnisse  und  die  zu  erstattenden  Anzeigen,
sowie  die  über  deren  Vorlage  stattfindenden  Beurkundungen,  endlich  die
zum  Zwecke  der  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen  zu  fertigenden  Auszüge
aus  den  Satzungen  und  dem  Genossenschaftsregister  sind  tax-  und  stempelfrei.
Im  Uebrigen  kommen  in  Beziehung  auf  Stempel,  Taxen  und  sonstige
Gebühren  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer