316
Genossenschaftsgesetz.
§. 67.
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen
amtlichen Angaben werden gegen die Vorstandsmitglieder mit
Geldbuße bis zu 20 Rthlr. geahndet
§. 68.
enthaltene Bestimmung wird die AnDurch ¬
die im §. 67
wenn dieselben
wendung härterer Strafen nicht ausgeschlossen,
nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet werden**)
§. 69.
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen
kostenfrei***).
*) Der Artikel 67 des bayerischen Gesetzes lautet:
„Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ¬
dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben
ziehen gegen die Vorstandsmitglieder Ordnungsstrafen bis zu
fünfundzwanzig Gulden nach sich."
Der Artikel 68 des bayerischen Gesetzes lautet:
Durch die im Art. 67 enthaltenen Bestimmungen wird die Anwendung
der Strafgesetze nicht ausgeschlossen.
r Artikel 69 des bayerischen Gesetzes lautet:
Die Genossenschaftsregister und die Einträge in dieselben, die Anmeldungen ¬
der bestellten Vorstände und Liquidatoren, die nach Art. 25
einzureichenden Mitgliederverzeichnisse und die zu erstattenden Anzeigen,
sowie die über deren Vorlage stattfindenden Beurkundungen, endlich die
zum Zwecke der vorgeschriebenen Veröffentlichungen zu fertigenden Auszüge
aus den Satzungen und dem Genossenschaftsregister sind tax- und stempelfrei.
Im Uebrigen kommen in Beziehung auf Stempel, Taxen und sonstige
Gebühren die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.