A. Geschichte. 2. Bis auf Max I. 351
dern auch Abgeordnete der Bauern (in
Wirtemberg z. B. von Stadt und Amt )
kamen. Sie erhielten große Freyheiten,
Privilegien, deren Erneuerung denn oft die
erste Handlung des neuen Herrn war (z. B.
die joyeuse entrée).
§. 278.
Oeffentliche Beamte.
Der öffentlichen Beamten gab es gar viel
wenigere, als späterhin, zumahl solcher, die
für das ganze Land angestellt waren. Am
Hofe hatte man Erbbeamte, die für ihr | |
Lehen, bey feyerlichen Gelegenheiten, den
Dienst versahen. Welcher Fürst es er
schwingen konnte, hielt sich einen Canzler,
der, wo möglich, ein Doctor der Rechte
seyn mußte, und einen Rent Meister.
5.
279.
Reichsstädte.
Auch unter den Städten erlangten viele
von den Königen und Kaisern, oder auch
von ihren Fürsten, solche Freyheiten, daß
sie sich unmittelbar unter dem Kaiser und
Reiche selbst regierten. Gab es ja sogar
Dörfer, die sonst keinen Herrn hatten.
§. 280.