Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

A. Geschichte. 2. Bis auf Max I. 351 
dern auch Abgeordnete der Bauern (in 
Wirtemberg z. B. von Stadt und Amt ) 
kamen. Sie erhielten große Freyheiten, 
Privilegien, deren Erneuerung denn oft die 
erste Handlung des neuen Herrn war (z. B. 
die joyeuse entrée). 
§. 278. 
Oeffentliche Beamte. 
Der öffentlichen Beamten gab es gar viel 
wenigere, als späterhin, zumahl solcher, die 
für das ganze Land angestellt waren. Am 
Hofe hatte man Erbbeamte, die für ihr | | 
Lehen, bey feyerlichen Gelegenheiten, den 
Dienst versahen. Welcher Fürst es er 
schwingen konnte, hielt sich einen Canzler, 
der, wo möglich, ein Doctor der Rechte 
seyn mußte, und einen Rent Meister. 
5. 
279. 
Reichsstädte. 
Auch unter den Städten erlangten viele 
von den Königen und Kaisern, oder auch 
von ihren Fürsten, solche Freyheiten, daß 
sie sich unmittelbar unter dem Kaiser und 
Reiche selbst regierten. Gab es ja sogar 
Dörfer, die sonst keinen Herrn hatten. 
§. 280.
	        
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