Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

350  |  II.  Oeffentl.  Recht.  1.  Staats  Recht.
grafen  und  Burggrafen  zu  den  Fürsten,
welche  den  gewöhnlichen  Grafen  vorgingen,
obgleich  der  König  auch  wohl  aus  Diesen
gewählt  wurde.  Jn  Schwaben,  Franken =
  und  am  Rheine  erlangten  auch  die
Gutsbesitzer  die  Unmittelbarkeit,  während
in  den  Slavischen  Ländern  sogar  Fürsten
und  Standesherren  unter  einem  deutschen
Fürsten  standen.  Die  Zahl  der  weltlichen
Großen  nahm  durch  das  Aussterben  ab,
welches  besonders  im  dreyzehnten  Jahrhundert ¬
  ungemein  häufig  eintrat.
§.  277.
Landstände.
Die  geistlichen  und  weltlichen  Großen
erlangten  nun  zwar  eine  Gewalt  in  ihren
Ländern,  die  von  dem  Könige  ziemlich  unabhängig ¬
  war;  dagegen  aber  waren  sie  oft
genöthigt,  die  vornehmsten  ihrer  Unterthanen ¬
  (die  majores  und  meliores  terrae)
zu  versammeln  und  Deren  Einwilligung  zu
suchen.  Diese  Stände,  niederländisch  Staasta =
 ¬
  französisch  états,  lateinisch  s.  g.
tus  (status  et  ordines),  bestanden,
wie
in  allen  germanischen  Verfassungen,
aus
den  Geistlichen,  der  Ritterschaft  und
den
Städten,  zu  welchen  aber  in  mehrern  Ländern =

            
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