Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

A.  Geschichte.  2.  Bis  auf  Max  I.  349
5.  275.
Geistliche  Große.
Unter  den  Großen  wurden  die  geistlichen ¬
  bald  nicht  mehr  vom  König  ernannt,
sondern  von  ihrem  Capitel  gewählt,  und
erst  nachher  vom  Könige  belehnt.  Zuweilen ¬
  vereinigte  derselbe  Erzbischof  oder  Bischof ¬
  mehrere  Stellen.  Daß  der  Pabst  kein
deutsches  Land  für  sich  zu  erwerben  suchte,
ist  immer  zu  verwundern.
§.  276.
Weltliche  Große.
Bey  den  weltlichen  trat  an  die  Stelle
der  Ernennung  durch  den  König  die  Lehnsfolge, ¬
  und  sogar  mit  Theilbarkeit,  welche
denn  mit  die  Veranlassung  war,  daß  auf
manches  kleinere  Land  der  Titel  eines  größern ¬
  überging.  Einer  von  den  Herzogen
ward  sogar  König  unter  dem  Könige  oder
Kaiser,  also  freylich  lange  ohne  Majestät,
es  entstand  für  einen  weltlichen  Fürsten  zufälliger ¬
  Weise  ein  ganz  eigener  Titel:  ErzHerzog, ¬
  und  außer  den  alten  Herzogen,
man  könnte  sagen:  statt  ihrer,  gab  es  immer ¬
  mehr  neue.  Mit  ihnen  gehörten  aber
auch  die  Pfalzgrafen,  Markgrafen,  Landgrafen ¬

            
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