Object : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 27 (1900))

Bülow, Prozessrechtswissenschaft n. System d. Civilprozessrechts. 205
den Eechtsstoff in viel festerer, klarerer, begrifflich schärfer
ausgeprägter Form, in strafferer Zusammenfassung und besserer
Ordnung geliefert, als er der gemeinrechtlichen Theorie Vor-
gelegen hatte. Diese hatte das geltende Recht erst selber
mit schwerer Mühe ausfindig zu machen, den Rechtsstoff erst
aus einer bunten, ungeordneten Masse einzelner Rechtsbestim-
mungen, die zumeist aus verschiedenen, weit auseinander-
liegenden Rechtsentwickelungsperioden stammten, herbeizuholen,
zu sammeln, zusammenzufügen und fertig zu formen gehabt
und hierauf einen unverhältnissmässig grossen Theil ihrer Kraft
verwenden .müssen, oft genug, ohne zu einem irgend be-
friedigenden, genügend sicheren Ergebnisse zu gelangen. Diese
Mühe ist nunmehr der Theorie von der Gesetzgebung ab-
genommen. Die Verfasser unserer Gesetzbücher haben diese
früher der Rechtstheorie so schwer zur Last fallende Arbeit
schon vorweg erledigt.
In mehreren anderen Beziehungen haben sich die An-
forderungen aber gesteigert.
Der in Gesetzesform gegossene Rechtsstoff ist entsprechend
seiner grösseren Festigkeit auch um vieles spröder geworden,
als es der gemeinrechtliche ge wesen war, der Biegsamkeit genug
besessen hatte, um sich der systematischen Gestaltung bequem
zu fügen. Aber auch inhaltlich ist die Aufgabe jetzt er-
heblich erschwert.
Bei der Darstellung des gemeinen Rechts war stets damit
zu rechnen gewesen, dass die vorgetragenen Rechtslehren erst
durch die vielgestaltigen Partikularrechte jeweils ihre genauere
Ausgestaltung zu empfangen, oft sogar tief einschneidende
Veränderungen zu gewärtigen hatten. Die Verfasser der ge-
meinrechtlichen Lehrbücher wollten, ja konnten überhaupt nur
eine ungefähre, mittelbare, subsidiäre Anweisung für die Rechts-
anwendung geben; bezüglich so mancher der wichtigsten Fragen
— man denke z. B. an das Exekutionsrecht! — behalfen sie
sich mit einer überaus dürftigen Auskunftsertheilung.
Hierin ist nunmehr ein vollständiger Wandel eingetreten.
Wer das in unseren Gesetzbüchern enthaltene Recht syste-
matisch darzustellen unternimmt, ist — es sei denn, dass er
bloss eine etwa zur Linderung der Examensnoth bestimmte

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