Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

346  |  II.  Oeffentl.  Recht.  1.  Staats  Recht.
danke,  daß  sie  Alles  hätten  thun  müssen,
was  er  verlangte.
§.  273.
Theilung  zu  Verdün.
Die  Theilung  unter  den  Söhnen  Ludewig's ¬
  des  Milden,  welche  zwar  nächher
auf  kurze  Zeit  wieder  verschwand,  aber
doch  im  Ganzen  geblieben  ist,  ob  sie  gleich
so  wenig,  als  fast  irgend  eine  auf  dem  festen ¬
  Lande  je  wirklich  gewordene,  schon
durch  die  Lage  der  Länder  nothwendig  gegeben ¬
  scheinen  kann,  trennte  Germanien
bis  an  den  Rhein,  von  dem  fränkischen
Gallien  (Francia),  jedoch  so,  daß  von
Jtalien  her  bis  an  die  Nord  See  sich  noch
ein  drittes  Reich,  eigentlich  das  erste  von
allen  dreyen,  zwischen  ihnen  erstrecken  sollte.
Zwey=
            
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