Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

A.  Geschichte.  1.  Bis  z.  Thl.  zu  Verdün.  345
des  Mannsstammes  sehr  Viel  dazu  beytrug,
daß  die,  durch  Theilungen  geschwächte,
Kraft  doch  auch  wieder  vereinigt  wurde.
Selbst  Jralien  ward  durch  Carl  den  |  |
Großen  erobert,  und  er  nahm  den  Titel
eines  Kaisers  der  Römer  (Imperator
Romanorum,  Römischen  Kaisers)  wieder
an,  der  sonst  nur  noch  im  morgenländischen, ¬
  griechischen,  Reiche  fortdauerte.
272.
Verfassung.
Mit  dem  Christenthume,  welches  die
Franken,  wie  die  andern  erobernden  Germanen ¬
  des  festen  Landes,  von  den  Römern ¬
  annahmen,  erhielten  sie  auch  kirchliche ¬
  Obere,  welche,  zum  Theil  nach  dem
Muster  des  alten  Testaments,  zum  Theil
als  die  Inhaber  aller  noch  übrigen  gelehrten ¬
  Bildung,  Ansprüche  machten  und  welche ¬
  oft  Versammlungen  hielten.  Die  weltlichen =
  Großen,  bey  welchen  die  Römischen
Nahmen:  dux  für  Herzog,  und  comes
für  Graf  gebraucht  wurden,  berief  de=  |  |
König  auch  zusammen  auf  dem  Mayfelde.
Alle  standen  zwar  im  LehnsVerhältnisse  unter ¬
  ihm,  und  wurden  sogar  von  ihm  ernannt; ¬
  Dessen  ungeachtet  war  kein  GeV ¬
  5
danke,
            
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