Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

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A. Geschichte. 
von der Verfassung abgesonderten Lehren von 
den Personen, dem Lande und den öffent 
lichen Angelegenheiten im Allgemeinen auch 
selbst, sind der Leitfaden, welcher sowohl 
bey der Geschichte, als bey der Zusam 
menstellung des jetzt geltenden Rechts, zu 
befolgen ist. 
A. Geschichte. 
§. 270. 
Zeiträume. 
Bey der Geschichte der Verfassung sind 
denn die Zeiträume zu unterscheiden, welche 
wir schon bey der des PrivatRechts in 
Deutschland benutzt haben. Der erste war 
freylich nur eine Vorbereitung auf das 
Reich, welches erst am Ende Desselben ent 
stand, und weil die letzten zwanzig Jahre 
auch das Ende der ganzen frühern Verfas 
sung und den Anfang einer neuen enthal 
ten, so muß wohl für die Folgen der fran 
zösischen 
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