343
A. Geschichte.
von der Verfassung abgesonderten Lehren von
den Personen, dem Lande und den öffent
lichen Angelegenheiten im Allgemeinen auch
selbst, sind der Leitfaden, welcher sowohl
bey der Geschichte, als bey der Zusam
menstellung des jetzt geltenden Rechts, zu
befolgen ist.
A. Geschichte.
§. 270.
Zeiträume.
Bey der Geschichte der Verfassung sind
denn die Zeiträume zu unterscheiden, welche
wir schon bey der des PrivatRechts in
Deutschland benutzt haben. Der erste war
freylich nur eine Vorbereitung auf das
Reich, welches erst am Ende Desselben ent
stand, und weil die letzten zwanzig Jahre
auch das Ende der ganzen frühern Verfas
sung und den Anfang einer neuen enthal
ten, so muß wohl für die Folgen der fran
zösischen
9 4