fullscreen : Hahn, Friedrich von: ¬Das deutsche Handelsgesetzbuch und die Eisenbahnen

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soweit  dieser  die  von  der  Eisenbahnverwaltung  in  dem  Reglement ¬
  proponirte,  von  dem  Absender  stillschweigend  acceptirte ¬
  poena  übersteigt.
Gesetzesvorschläge.
§.  23.
Als  Resultat  der  vorstehenden  Ausführungen  ergeben
sich  folgende  Gesetzesvorschläge.
Art.  376  a.
Verträge,  durch  welche  eine  Verwaltung  einer  Eisenbahn ¬
  oder  einer  anderen  öffentlichen  privilegirten  Transportunternehmung ¬
  die  in  den  Artikeln  371  bis  375  festgestellten
gesetzlichen  Verpflichtungen  des  Frachtführers  zum  Schadensersatz ¬
  beschränken  oder  aufheben  will,  haben  keine  rechtlichen ¬
  Wirkungen,  soweit  dieselben  nicht  in  den  folgenden  Artikeln ¬
  für  rechtswirksam  erklärt  sind*)
Art.  376  b.
Rechtswirksam  sind  Verträge,  durch  welche  die  Höhe
des  Schadensersatzes  wegen  Verlustes  oder  Beschädigung  des
Frachtguts**)  oder  wegen  verspäteter  Ablieferung***)  von
der  Voraussetzung  erfolgter  Declaration  des  Werths  des
Guts  oder  der  Angabe  der  möglichen  Höhe  des  aus  dem
Verlust  oder  der  Beschädigung  des  Guts  oder  der  Verspätung ¬
  der  Ablieferung  desselben  entstehenden  Schadens  abhängig ¬
  gemacht  wird.
*)  S.  o.  §.  1.
**)  S.  o.  §.  5-12.
***)  S.  0.  §.  22.
            
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