Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

342  II.  Oeffentl.  Recht.  1.  Staats  Recht.
beym  PrivatRechte  geschehen  ist,  durchgegangen ¬
  werden.  Dabey  ist  jedoch  zum
Voraus  zu  bemerken,  daß  die  Lehre  von
den  Quellen  nicht  selten  sehr  dürftig  ausfallen ¬
  muß,  weil  es  bey  manchen  dieser
Theile  gar  keine  eigene  Quellen  gibt,  als
die  besondern  in  einem  Lande  oder  einer
Stadt,  welche  noch  dazu  oft  nicht  einmahl
gedruckt  sind,  weswegen  denn  auch  der
Nahme  Corpus  juris  in  diesen  Fächern
oft  eine  ganz  besondere  Bedeutung  hat  (§.
24.),  und  daß  auch  die  Vorträge  bey
manchem  dieser  Theile  fehlen,  besonders
Die,  welche  die  Philosophie  und  die  Geschichte ¬
  betreffen,  wovon  jene  ehemahls  dem
Naturrechte  und  jetzt  der  Politik,  diese
aber  der  Geschichte  überhaupt  anheim  fällt,
ohne  dadurch  sehr  gebessert  zu  werden.
1.  StaatsRecht.
5.  269.
Inhalt.
Die  drey  oben  (§.  14.),  nach  dem  Muster =
  des  Privat  Rechts,  auch  für  die  Lehre
von
            
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