342 II. Oeffentl. Recht. 1. Staats Recht.
beym PrivatRechte geschehen ist, durchge
gangen werden. Dabey ist jedoch zum
Voraus zu bemerken, daß die Lehre von
den Quellen nicht selten sehr dürftig aus
fallen muß, weil es bey manchen dieser
Theile gar keine eigene Quellen gibt, als
die besondern in einem Lande oder einer
Stadt, welche noch dazu oft nicht einmahl
gedruckt sind, weswegen denn auch der
Nahme Corpus juris in diesen Fächern
oft eine ganz besondere Bedeutung hat (§.
24.), und daß auch die Vorträge bey
manchem dieser Theile fehlen, besonders
Die, welche die Philosophie und die Ge
schichte betreffen, wovon jene ehemahls dem
Naturrechte und jetzt der Politik, diese
aber der Geschichte überhaupt anheim fällt,
ohne dadurch sehr gebessert zu werden.
1. StaatsRecht.
5. 269.
Inhalt.
Die drey oben (§. 14.), nach dem Mu
ster des Privat Rechts, auch für die Lehre
von