II.
Oeffentliches Recht.
§. 268.
Verschiedenheit vom PrivatRechte,
Statt daß das PrivatRecht gewöhnlich
als ein eigenes Ganze betrachtet wird
dessen Theile man im gemeinen Leben, we
der als Titel von Büchern, noch als Nah
men von Vorträgen, nennen hört, so ist
es dagegen bey dem neuen Nahmen: öffent
liches Recht, gerade umgekehrt der Fall
(§. 8 u. 13.). Hier sind die Nahmen der
einzelen Theile in ihrer Absonderung viel
gangbarer, als der des Gemeinschaftlichen,
und darum soll denn erst das StaatsRecht,
und dann jeder der sechs Rechtstheile,
welche die Lehre von einer einzelen Art öf
fentlicher Anstalten enthalten, für sich, nach
denselben vier Rücksichten, wie es eben
beym
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