Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

II. 
Oeffentliches Recht. 
§. 268. 
Verschiedenheit vom PrivatRechte, 
Statt daß das PrivatRecht gewöhnlich 
als ein eigenes Ganze betrachtet wird 
dessen Theile man im gemeinen Leben, we 
der als Titel von Büchern, noch als Nah 
men von Vorträgen, nennen hört, so ist 
es dagegen bey dem neuen Nahmen: öffent 
liches Recht, gerade umgekehrt der Fall 
(§. 8 u. 13.). Hier sind die Nahmen der 
einzelen Theile in ihrer Absonderung viel 
gangbarer, als der des Gemeinschaftlichen, 
und darum soll denn erst das StaatsRecht, 
und dann jeder der sechs Rechtstheile, 
welche die Lehre von einer einzelen Art öf 
fentlicher Anstalten enthalten, für sich, nach 
denselben vier Rücksichten, wie es eben 
beym 
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