Metadaten : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (1)

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Einleitung.
Critik  corrupter  Stellen  (z).  Außerdem  gelten  für  das  römische ¬
  Recht  noch  folgende  Regeln:  1)  Die  Novellen  haben  als
das  neuere  Recht,  und  unter  ihnen  wiederum  die  jüngern
den  Vorzug.  2)  Der  Codex  geht  ohne  Unterschied  zwischen
Edicten  und  Rescripten  (a),  wenn  eine  Vereinigung  an  sich,  oder
eine  Auflösung  durch  Unterscheidung  mehrerer  Fälle  unmöglich =
  ist,  den  Pandecten  und  Jnstitutionen  vor  (b).  3)  Die
Institutionen  haben  weder  unbedingt  vor  den  Pandecten,
noch  diese  vor  jenen  den  Vorrang,  und  nur  dann  gehen  die
erstern  vor,  wenn  sich  aus  dem  Inhalte  auf  eine  absichtliche
Aenderung  schließen  läßt,  während  der  unrichtige  oder  unvollständige ¬
  Auszug  den  Pandecten  weichen  muß  (e).  4)  Ueber
die  Aufhebung  des  Widerstreites  in  den  einzelnen  Theilen
kann  nur  der  richtige  Gebrauch  der  geschichtlichen  und  hermeneutischen ¬
  Hülfsmittel  in  jedem  einzelnen  Falle  entscheiden ¬
  (d).  Nur  in  dem  Codex  ist  5)  im  Collisionsfalle  die
wirklich  neuere  Constitution  vorzuziehen.  In  dem  canonischen
Rechte  hat  die  Bestimmung  der  neuern  Sammlung  den  Vorzug. ¬
  Darnach  entscheiden  die  Clementinen,  oder  die  Extravaganten =
  (e)  zuerst,  die  Stellen  des  Decreti  Gratiani  zuletzt.
Widersprüche  derselben  Sammlung  muß  man  nach  den  allgemeinen =
  Regeln  der  Interpretation  zu  lösen  versuchen.
(z)  Eckhard  Herm.  jur.  §.
de  R.  Vind.  (VI.  1.)  und  §.  25.
46  sq.  S.  den  folg.  §.
J.  I.  c.  mit  fr.  7.  §.  7.  de  acq.
rer.  dom.  (XLI.  1.)  v.  Löhr
(a)  S.  darüber  vorzüglich  Gup. ¬
  214.  Ueber  andere  Ansichten
yet  (C.  J.)  Bedeutung  und
s.  Thibaut  p.  96.  HufeAusleg. -
  d.  Rescript.  in  dessen
land  p.  171.  Mackeldey  §.
Abh.  Heidelb.  1829.  no.  4.
96.  no.  3.
(b)  v.  Löhr  §.  11.  p.  215.
Z.  Th.  anderer  Meinung  Thi(d) ¬
  v.  Löhr  p.  215.  S.  den
baut  p.  82  sq.
folgenden  §.
(c)  Vergl.  §.  54.  J.  de  rer.
(e)  S.  oben  §.  5.  not.  (e)
div.  (II.  1.)  mit  kr.  25.  §.  5.  un  ).
            
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