23
Einleitung.
Critik corrupter Stellen (z). Außerdem gelten für das römische ¬
Recht noch folgende Regeln: 1) Die Novellen haben als
das neuere Recht, und unter ihnen wiederum die jüngern
den Vorzug. 2) Der Codex geht ohne Unterschied zwischen
Edicten und Rescripten (a), wenn eine Vereinigung an sich, oder
eine Auflösung durch Unterscheidung mehrerer Fälle unmöglich =
ist, den Pandecten und Jnstitutionen vor (b). 3) Die
Institutionen haben weder unbedingt vor den Pandecten,
noch diese vor jenen den Vorrang, und nur dann gehen die
erstern vor, wenn sich aus dem Inhalte auf eine absichtliche
Aenderung schließen läßt, während der unrichtige oder unvollständige ¬
Auszug den Pandecten weichen muß (e). 4) Ueber
die Aufhebung des Widerstreites in den einzelnen Theilen
kann nur der richtige Gebrauch der geschichtlichen und hermeneutischen ¬
Hülfsmittel in jedem einzelnen Falle entscheiden ¬
(d). Nur in dem Codex ist 5) im Collisionsfalle die
wirklich neuere Constitution vorzuziehen. In dem canonischen
Rechte hat die Bestimmung der neuern Sammlung den Vorzug. ¬
Darnach entscheiden die Clementinen, oder die Extravaganten =
(e) zuerst, die Stellen des Decreti Gratiani zuletzt.
Widersprüche derselben Sammlung muß man nach den allgemeinen =
Regeln der Interpretation zu lösen versuchen.
(z) Eckhard Herm. jur. §.
de R. Vind. (VI. 1.) und §. 25.
46 sq. S. den folg. §.
J. I. c. mit fr. 7. §. 7. de acq.
rer. dom. (XLI. 1.) v. Löhr
(a) S. darüber vorzüglich Gup. ¬
214. Ueber andere Ansichten
yet (C. J.) Bedeutung und
s. Thibaut p. 96. HufeAusleg. -
d. Rescript. in dessen
land p. 171. Mackeldey §.
Abh. Heidelb. 1829. no. 4.
96. no. 3.
(b) v. Löhr §. 11. p. 215.
Z. Th. anderer Meinung Thi(d) ¬
v. Löhr p. 215. S. den
baut p. 82 sq.
folgenden §.
(c) Vergl. §. 54. J. de rer.
(e) S. oben §. 5. not. (e)
div. (II. 1.) mit kr. 25. §. 5. un ).