Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

III.  RechtsGeschichte.
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lichen  Vortrage  selbst,  doch  gar  zu  wenig
unterrichtend  ist.  Kann  man  auf  diese
Anleitung  zur  Benutzung  der  Bibliothek
ein  halbes  Jahr  vorzüglich  mit  wenden,
so  ist  der  Nutzen  begreiflicher  Weise  um
so  viel  größer.
§.  267.
Geschichte  des  deutschen  PrivatRechts.
Für  die  Geschichte  des  deutschen  Rechts
hatte  man  ehemahls  auch  Vorträge  oder
wenigstens  Bücher,  welche  nur  der  äußern
gewidmet  waren,  so  z.  B.  das  oben  (§.
261.)  angeführte  von  Heineccius.  Neuerlich ¬
  hat  man  angefangen,  auch  die  innere
Geschichte  der  Lehren  selbst  vorzutragen,  |  |
und  zwar  ebenfalls  nach  den  zwey  Lehr  Arten, ¬
  die  beym  Römischen  Rechte  unterschieden ¬
  worden  sind.  Nach  der  Keitemeierischen ¬
  ist  die  deutsche  Staats=  und
Rechtsgeschichte  des  Herrn  Prof.  Eich=  |  |
horn  gearbeitet,  wovon  aber  erst  zwey
Bände  (1808  und  1812  und  18181,  bis
1272)  erschienen  sind,  in  welchen  auch  sehr
viele  Stellen  aus  den  Geschichtschreibern
und  den  Rechtsbüchern  Gelegenheit  zur
Auslegung  geben.  Der  Vortrag  weicht
aber
Civ.  Curs.  B.  I.  Encycl.
            
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