Inhaltsverzeichnis : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Die Regelung der Grundeigenthums-Verhältnisse

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  Tausche  werden  auch  ausgeführt  um  eine  bessere  Arrondirung  herzustellen. ¬
  Es  soll  später  noch  eingehender  nachgewiesen  werden,
daß
die  Theilung  der  Besitzstände  und  Grundstücke  gewöhnlich  nur  schädlich
wirkt,  solange  die  Gemenglage  besteht,  weil  hier  die  Theilung  die  Zahl
der  weglosen  und  unregelmäßig  geformten  Grundstücke  vermehrt,  daß
jedoch  diese  Wirkung  der  Theilung  nach  einer  ausgeführten  Zusammenlegung ¬
  in  der  Regel  nicht  mehr  eintreten  kann.
Eine  andere  Ursache  der  Gemenglage  liegt  in  den  ungeregelten
Theilungen  der  Gemeingründe.  Weil  der  Theilung  der  Hutweiden ¬
  in  der  Regel  auch  die  Cultivirung  derselben  folgt,  erscheint
jede  solche  Theilung  zunächst  als  ein  Culturfortschritt.  Wird  aber
die  Hutweiden=Theilung  ohne  gleichzeitige  Zusammenlegung  des  übrigen
Grundbesitzes  ausgeführt,  so  müssen  die  neu  zuwachsenden  Parcellen
dieselbe  wirthschaftliche  Form  annehmen,  welche  die  alten  Parcellen
haben.  Da  in  der  Regel  fast  in  jeder  Gemeinde  mehrere  zerstreut
liegende  Hutweiden  vorkommen,  oder  größere  Hutweiden  mit  verschiedenen ¬
  Bonitätsclassen  und  verschiedenen  Entfernungsverhältnissen,  und
da  auch  aus  Wirthschafts-  oder  sonstigen  Rücksichten  die  Theilungen  in  den
einzelnen  Gemeinden  nicht  auf  einmal,  sondern  in  verschiedenen  Zeiträumen ¬
  erfolgen,  so  erhält  jedes  einzelne  Gut  bei  jeder  solchen  Theilung
in  jeder  Hutweide  je  ein,  und  wenn  Bonitäts-  oder  Entfernungsrücksichten ¬
  den  in  solchen  Dingen  unerfahrenen  Gemeinden  es  als  nothwendig ¬
  erscheinen  lassen,  auch  mehrere  Theilstücke.
In  anschaulicher  Weise  haben  die  bei  der  Wiener  Weltausstellung
ausgestellten  Karter
n*)  den  planlosen  Vorgang  bei  den  in  verschiedenen
österreichischen  Ländern  ausgeführten  Hutweiden-Theilungen  und  die
dadurch  herbeigeführte  Vermehrung  der  Gemenglage  dargestellt.  So  erhielten ¬
  bei  den  mährischen  Hutweide-Theilungen  (Karten  15  bis  18)  die
einzelnen  Besitzer  oft  4  bis  6,  in  der  Gemeinde  Zialkowitz  10,  in  der
Gemeinde  Kremsier  18  bis  20  Parzellen,  welche  nur  zum  Theile  an
Wege  anstoßen.  Wie  die  alten  Parcellen,  bestehen  auch  die  neuen
fast  ausschließend  aus  langen,  schmalen  Streifen.  Bei  der  Hutweidentheilung ¬
  in  Gargaro  im  Küstenlande  (Karte  20)  erhielt  jeder
Besitzer  in  jeder  Hutweide  je  einen  Streifen  im  guten,  im  mittleren
und  im  schlechten  Boden.  Die  Streifen  hatten  oft  nur  eine  Breite
von  einer  Klafter,  so  daß  sie  auf  der  Mappe  sich  gar  nicht  darstellen
ließen.  Die  Aufrechthaltung  der  Grenzen  war  ebenso  unmöglich,  als
*)  Vergl.  Peyrer  „Zusammenlegung  der  Grundstücke“,  Seite  17  und  223.
            
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