Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

332  I.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  D.  Vorträge.
seyen,  kommt  denn  wohl  auch  wieder  sehr
Viel  auf  die  Encyclopädie  an;  wenn  Diese,
wie  die  unsrige  vom  §.  90  bis  115.  gethan
hat,  einen  Auszug  aus  der  Geschichte  des
Römischen  Rechts  aufnimmt,  so  hat  die
Besorgniß  vollends  wenig  Grund,  die  Zuhörer =
  würden,  bey  der  von  Leibnitz  em  pfohlnen =
  Ordnung*),  gar  zu  lange  mit
bloßem  "Dogmatismus"  hingehalten.  Uebe  |  |
das  Verhältniß  der  Geschichte  des  Römischen ¬
  Rechts  zur  Philosophie  des  positiven
Rechts  überhaupt  ist  schon  oben  §.  259.
geredet  worden.  Auch  die  Rechtsgeschichte
trägt  der  Verfasser  nur  alle  Jahre  ein
Mahl  vor,  und  zwar  nur  im  Sommer  |  |
*)  Civ.  Mag.  B.l.  S.  26.  27.  S.  11..  13.J.
§.  264.
Erklärung  von  BeweisStellen  für  die  Geschichte  des
R.  R.
Vorträge,  welche  der  Erklärung  von  |  |
Stellen,  die  zur  Geschichte  des  Römischen
Rechts  gehören,  gewidmet  sind,  gibt  es
jetzt  auch  weit  mehr,  als  ehemahls.  Man
kann  die  Erklärung  der  Institutionen  im
Corpus  Juris  hierher  rechnen,  denn  das
Meiste  von  Diesen  ist  doch  altes  Recht;
ganz  bestimmt  gehören  Ulpian's  Fragmente
hierher  ,
            
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