II. Rechts Philosophie.
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höchst unphilosophische Encyclopädie unser s |
Rechts, besonders des Römischen, für über
flüssig halte, empfahl ihn dann noch weni
ger. Endlich waren auch so viele einzele
Behauptungen, und noch mehr die ganze
Behandlungs Art, Alles anzugreifen, um | |
Alles zu rechtfertigen, nicht für Leser ge
macht, die in den Ansichten ihres Zeit Al
ters und ihres Volks befangen waren 1).
) In Wien kam das Buch unter die verbo
tenen, und so durfte es denn unter Paul
auch nicht nach Rußland, für welches
man es ein Mahl, da es den Despotismus
so sehr begünstige, allein brauchbar gefun
den hatte. In Bredow's Chronik B.
II. S. 1166. heißt es, bey Gelegenheit der
Rücksicht, welche Herr HR. Fries dar
auf genommen hatte: “zu sehr verkannt",
Herr GR. Feuerbach in der Vorrede zu
Unterholzner S. XXII. klagt: "Wir ha
ben es ... entweder mit gleichgültigem Ach
selzucken oder auch mit spöttischem Lächeln
aufgenommen." Ein merkwürdiges Urtheil
über die bisherige Rechtsphilosophie über
haupt, vielleicht aber nicht zunächst über
die, von welcher hier die Rede ist, sondern
etwa auch über Montesquieu's Esprit
des lois, steht in den Heidelberger Jahr
büchern 1814. S. 23. man muß es schon
sehr loben, wenn man nur, statt wahren
Geistes, eine gewisse leichte Manier, Tän
deley, Schäkerey und so irgend etwas Beis
sendes erhält." Auch ist schon von einem
indiffe
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