Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

II. Rechts Philosophie. 
325 
höchst unphilosophische Encyclopädie unser s | 
Rechts, besonders des Römischen, für über  
flüssig halte, empfahl ihn dann noch weni 
ger. Endlich waren auch so viele einzele 
Behauptungen, und noch mehr die ganze 
Behandlungs Art, Alles anzugreifen, um | | 
Alles zu rechtfertigen, nicht für Leser ge 
macht, die in den Ansichten ihres Zeit Al 
ters und ihres Volks befangen waren 1). 
) In Wien kam das Buch unter die verbo 
tenen, und so durfte es denn unter Paul 
auch nicht nach Rußland, für welches 
man es ein Mahl, da es den Despotismus 
so sehr begünstige, allein brauchbar gefun 
den hatte. In Bredow's Chronik B. 
II. S. 1166. heißt es, bey Gelegenheit der 
Rücksicht, welche Herr HR. Fries dar 
auf genommen hatte: “zu sehr verkannt", 
Herr GR. Feuerbach in der Vorrede zu 
Unterholzner S. XXII. klagt: "Wir ha 
ben es ... entweder mit gleichgültigem Ach 
selzucken oder auch mit spöttischem Lächeln 
aufgenommen." Ein merkwürdiges Urtheil 
über die bisherige Rechtsphilosophie über 
haupt, vielleicht aber nicht zunächst über 
die, von welcher hier die Rede ist, sondern 
etwa auch über Montesquieu's Esprit 
des lois, steht in den Heidelberger Jahr 
büchern 1814. S. 23. man muß es schon 
sehr loben, wenn man nur, statt wahren 
Geistes, eine gewisse leichte Manier, Tän 
deley, Schäkerey und so irgend etwas Beis 
sendes erhält." Auch ist schon von einem 
indiffe  
X 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer