Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

II. Rechts Philosophie. 
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der Vernunft ganz gemäß (peremtorisch 
Rechtens) ist, auch die Trennung der Men 
schen in mehrere unabhängige Verfassungen, 
auch die jeder einzelen Verfassung in pri 
vatrechtliche Gebiete, also auch Ehe un | 
Eigenthum nicht; daß aber Alles, was 
wir irgendwo finden, seine natürliche Ver 
anlassung gehabt hat, und als nun ein 
Mahl vorhanden (als provisorisch Rechtens) 
geachtet werden soll, auch die servitus, 
und auch die gutsherrlichen Rechte. Die 
Vortheile und Nachtheile der meisten Rechts 
sätze halten sich so das Gleichgewicht, daß, 
von allen hier irgend in Betracht kommen 
den Umständen, derjenige am Meisten ent 
scheidet, ob sich ein Volk schon an Etwas 
gewöhnt hat. 
1) Diese so nahe liegende Bemerkung hat der 
sel. Trendelenburg zuerst gemacht. 
2) Aus diesem Nahmen, der vollends gar 
vorn stand, also in dem für gar viele e 
ser begünstigtsten Theile eines Buchs, ist 
das Mißverständniß zu erklären, daß man 
gesagt hat, bald: der Verfasser ziehe die 
Anthropologie, die ein sehr nutzlicher Vor 
trag für sich sey, in seine Philosophie des 
positiven Rechts; bald: es sey nur eine be 
sondre Anwendung der gewöhnlichen Anthro 
pologie. Am Ende hat man gar seine 
ganze Philosophie des Privat Rechts für ju 
ristische Anthropologie gehalten. Das ganze 
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Buch
	        
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