II. Rechts Philosophie.
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der Vernunft ganz gemäß (peremtorisch
Rechtens) ist, auch die Trennung der Men
schen in mehrere unabhängige Verfassungen,
auch die jeder einzelen Verfassung in pri
vatrechtliche Gebiete, also auch Ehe un |
Eigenthum nicht; daß aber Alles, was
wir irgendwo finden, seine natürliche Ver
anlassung gehabt hat, und als nun ein
Mahl vorhanden (als provisorisch Rechtens)
geachtet werden soll, auch die servitus,
und auch die gutsherrlichen Rechte. Die
Vortheile und Nachtheile der meisten Rechts
sätze halten sich so das Gleichgewicht, daß,
von allen hier irgend in Betracht kommen
den Umständen, derjenige am Meisten ent
scheidet, ob sich ein Volk schon an Etwas
gewöhnt hat.
1) Diese so nahe liegende Bemerkung hat der
sel. Trendelenburg zuerst gemacht.
2) Aus diesem Nahmen, der vollends gar
vorn stand, also in dem für gar viele e
ser begünstigtsten Theile eines Buchs, ist
das Mißverständniß zu erklären, daß man
gesagt hat, bald: der Verfasser ziehe die
Anthropologie, die ein sehr nutzlicher Vor
trag für sich sey, in seine Philosophie des
positiven Rechts; bald: es sey nur eine be
sondre Anwendung der gewöhnlichen Anthro
pologie. Am Ende hat man gar seine
ganze Philosophie des Privat Rechts für ju
ristische Anthropologie gehalten. Das ganze
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Buch