fullscreen : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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Rechtsgründen  (vgl.  insb.  §  1210)  ein  Gemeinschaftsverhältniss
auch  vor  Ablauf  seiner  bestimmten  Zeitdauer  aufgelöst  werden
kann  (vgl.  §  1262).
Dritter  Abschnitt.
Das  Sondergut  der  Ehegatten.
Die  Ehe  an  und  für  sich  bringt  in  dem  Vermögen  der
Eheleute  keine  Äenderung  hervor;  äusser  den  Fällen  einer
vertragsmässigen  Regelung  des  Güterrechtes  bleibt  einem
jeden  der  Ehegatten  sein  Vermögen  unberührt,  es  wird  im
Gegentheile  zu  dem  etwa  vertragsmässig  für  bestimmte  Ehezwecke ¬
  designirten,  gemeiniglich  ein  Sondergut  (Paraphernalgut) ¬
  genannt.  §  1237  A.  B.  G.  B.:  „Haben  Eheleute  über
die  Verwendung  ihres  Vermögens  keine  besondere  Uebereinkunft ¬
  getroffen,  so  behält  jeder  Ehegatte  sein  voriges  Eigenthumsrecht, -
  und  auf  das,  was  ein  jeder  Theil  während  der
Ehe  erwirbt,  und  auf  was  immer  für  eine  Art  überkommt,  hat
Jeder  Ehegatte  bleibt  hierder ¬
  andere  keinen  Anspruch“  *)
nach  freier  Eigenthümer  seines  Vermögens;  jeder  behält  die
freie  Verwaltung  des  seinigen  und  die  ausschliessliche  Nutzung
die  Verbindlichkeiten  des  einen  Ehegatten  treffen  den  anderen
gar  nicht
’)  Fast  wortgetreu  ebenso  das  Galizische  G.  B.  III.  §  327  und  das
Josefinische  G.  B.  §§  83  u.  84.
2)  Schon  nach  dem  Römischen  Rechte  hatte  der  Mann  in  Bezug
auf  das  Paraphernalgut  der  Frau  nur  so  viel  iBefugnisse,  als  ihm  die
Frau  eingeräumt  hatte  (l.  8  Cod.  de  pact.  conv.  5,  14).  —  In  denjenigen
Rechtssystemen,  welche  an  dem  Prinzipe  der  ehelichen  Gütereinheit  oder
dem  des  maritalischen  Niessbrauches  festhalten,  kann  ein  Sondergut  der
Frau,  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes,  in  der  Regel  selbstverständlich
nur  durch  einen  besonderen  vertragsmässigen  Vorbehalt  begründet  werden.
So  unterscheidet  eben  das  Preussische  A.  L.  R.  das  gesammte  Vermögen ¬
  der  Frau  in  das  Eingebrachte  und  den  Vorbehalt,  und  als  Vorbe¬
            
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