fullscreen : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

§  12.  Beschreibung  d.  Grundbuchblattes  u.  Bezeichnung  d.  Grundst.  a.  d.  Blatte.  41
müssen  eine  fortlaufende  Zahlenreihe  bilden.  Muß  ein  unter  einer  Nummer
schon  gebuchtes  Grundstück,  z.  B.  infolge  seiner  Vereinigung  mit  einem
anderen  Grundstücke  oder  aus  anderen  Gründen,  ein  zweites  Mal  gebucht
werden,  so  erhält  die  Neubuchung  in  dieser  Spalte  die  nächste  fortlaufende
Zahl  und  wird  fortan  unter  dieser  Zahl  bei  allen  das  Grundstück  betreffenden
Eintragungen  auf  dem  Blatte  bezeichnet.  Für  den  Hinweis,  mit  welchem
früher  gebuchten  Grundstücke  das  neu  gebuchte  ganz  oder  theilweise  identisch
sei,  ist  die  Spalte  2  bestimmt.  Die  Form  der  Hinweisung  läßt  die
Probeeintragung  erkennen.  Wird  ein  Grundstück  einem  anderen  als  Bestandtheil ¬
  zugeschrieben,  so  lautet  der  Vermerk  in  Spalte  2:  1  mit  2;
werden  zwei  Grundstücke  zu  einem  vereinigt,  so  werden  die  Nummern  der
beiden  Grundstücke  ohne  weiteres  nebeneinander  geschrieben:  6,  7.
Ist
von  einem  Grundstücke  ein  Theil  abgeschrieben  und  auf  ein  anderes  Blatt
übertragen,  so  wird  bei  der  Neueintragung  des  Restgrundstücks  in
Spalte  2  vermerkt:  Rest  von  4.  Bleibt  auch  das  abgeschriebene  Theilgrundstück ¬
  als  selbständiges  Grundstück  auf  demselben  Blatte  stehen,  so  wird
der  Hinweis  in  Spalte  2  entsprechend  lauten,  müssen,  z.  B.:  Theil  von  4.
Die  Spalten  3—10  dienen  zur  Aufnahme  der  aus  den  Steuerbücherr
zu  entnehmenden  Bezeichnung  der  Grundstücke.  §§  3,  8  Verf.  Anzugeben
sind  im  Grundbuche
in  Spalte  3  z.  B.  Buchhain,  Brühl.
der  Name  der  Gemarkung
die  Nummern  des  Kartenblattes  (der  Flur)  und  der  Parzelle  den -
  beiden  Rubriken  der  Spalte  4.  Die  Aufführung  aller  zum
Grundstücke  gehörigen  Parzellen  ist  als  die  Regel  anzusehen.  Sie
kann  unterbleiben,  wenn  das  Grundstück  aus  mehreren  Katasterparzellen
besteht  und  wegen  deren  Zahl  das  Grundbuch  nach  dem  Ermessen
des  Grundbuchamts  unübersichtlich  werden  würde.  Voraussetzung  ist
aber,  daß  die  Parzellen  nach  Ausweis  eines  bei  den  Grundakten  befindlichen ¬
  beglaubigten  Auszugs  aus  der  Grundsteuermutterrolle  in
dieser  auf  einem  oder  mehreren  Artikeln  nachgewiesen  sind,  die  andere
Parzellen  nicht  umfassen.  Um  die  Ertheilung  eines  solchen  Auszugs
kann  das  Grundbuchamt  die  Katasterbehörde  von  Amtswegen  ersuchen. ¬
  Vgl.  §  11  a.  E.,  §  3  Abs.  2  Verf.  Ist  die  Anführung
der  Parzellen  unterblieben,  so  werden  die  beiden  Rubriken  der
Spalte  4  durch  einen  wagerechten  Strich  ausgefüllt.  Ein  Hinweis
auf  den  Auszug  in  den  Grundakten  wird  nicht  eingetragen.  Die
beiden  wagerechten  Striche  schon  deuten  es  an,  daß  die  Grundakten
einen  solchen  Auszug  enthalten  müssen.
die  Artikelnummer  der  Grundsteuermutterrolle  in  Spalte  5  und  die
Nummer  der  Gebäudesteuerrolle  in  Spalte  6.
die  Wirthschaftsart  und  die  Lage  des  Grundstücks  in  Spalte  7.  Als
Wirthschaftsarten  kommen  inbetracht  z.  B.  Acker,  Wiesen,  Garten,
Wohnhaus  mit  Hofraum  und  Hausgarten.  Die  einzelnen  auf  einer
Parzelle  stehenden  Gebäude  sind  danach  also  aus  der  Gebäudesteuerrolle ¬
  nicht  in  das  Grundbuch  aufzunehmen.  Die  Lage  ist  anzugeben
nach  Straße,  Hausnummer  oder  der  sonstigen  ortsüblichen  Bezeichnung.
Sind  die  Parzellen  des  Grundstücks  im  Grundbuch  nicht  aufgeführt,
so  genügt  die  Angabe  des  Gesammtnamens  des  Grundstücks,  z.  B.
            
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