§ 12. Beschreibung d. Grundbuchblattes u. Bezeichnung d. Grundst. a. d. Blatte. 41
müssen eine fortlaufende Zahlenreihe bilden. Muß ein unter einer Nummer
schon gebuchtes Grundstück, z. B. infolge seiner Vereinigung mit einem
anderen Grundstücke oder aus anderen Gründen, ein zweites Mal gebucht
werden, so erhält die Neubuchung in dieser Spalte die nächste fortlaufende
Zahl und wird fortan unter dieser Zahl bei allen das Grundstück betreffenden
Eintragungen auf dem Blatte bezeichnet. Für den Hinweis, mit welchem
früher gebuchten Grundstücke das neu gebuchte ganz oder theilweise identisch
sei, ist die Spalte 2 bestimmt. Die Form der Hinweisung läßt die
Probeeintragung erkennen. Wird ein Grundstück einem anderen als Bestandtheil ¬
zugeschrieben, so lautet der Vermerk in Spalte 2: 1 mit 2;
werden zwei Grundstücke zu einem vereinigt, so werden die Nummern der
beiden Grundstücke ohne weiteres nebeneinander geschrieben: 6, 7.
Ist
von einem Grundstücke ein Theil abgeschrieben und auf ein anderes Blatt
übertragen, so wird bei der Neueintragung des Restgrundstücks in
Spalte 2 vermerkt: Rest von 4. Bleibt auch das abgeschriebene Theilgrundstück ¬
als selbständiges Grundstück auf demselben Blatte stehen, so wird
der Hinweis in Spalte 2 entsprechend lauten, müssen, z. B.: Theil von 4.
Die Spalten 3—10 dienen zur Aufnahme der aus den Steuerbücherr
zu entnehmenden Bezeichnung der Grundstücke. §§ 3, 8 Verf. Anzugeben
sind im Grundbuche
in Spalte 3 z. B. Buchhain, Brühl.
der Name der Gemarkung
die Nummern des Kartenblattes (der Flur) und der Parzelle den -
beiden Rubriken der Spalte 4. Die Aufführung aller zum
Grundstücke gehörigen Parzellen ist als die Regel anzusehen. Sie
kann unterbleiben, wenn das Grundstück aus mehreren Katasterparzellen
besteht und wegen deren Zahl das Grundbuch nach dem Ermessen
des Grundbuchamts unübersichtlich werden würde. Voraussetzung ist
aber, daß die Parzellen nach Ausweis eines bei den Grundakten befindlichen ¬
beglaubigten Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle in
dieser auf einem oder mehreren Artikeln nachgewiesen sind, die andere
Parzellen nicht umfassen. Um die Ertheilung eines solchen Auszugs
kann das Grundbuchamt die Katasterbehörde von Amtswegen ersuchen. ¬
Vgl. § 11 a. E., § 3 Abs. 2 Verf. Ist die Anführung
der Parzellen unterblieben, so werden die beiden Rubriken der
Spalte 4 durch einen wagerechten Strich ausgefüllt. Ein Hinweis
auf den Auszug in den Grundakten wird nicht eingetragen. Die
beiden wagerechten Striche schon deuten es an, daß die Grundakten
einen solchen Auszug enthalten müssen.
die Artikelnummer der Grundsteuermutterrolle in Spalte 5 und die
Nummer der Gebäudesteuerrolle in Spalte 6.
die Wirthschaftsart und die Lage des Grundstücks in Spalte 7. Als
Wirthschaftsarten kommen inbetracht z. B. Acker, Wiesen, Garten,
Wohnhaus mit Hofraum und Hausgarten. Die einzelnen auf einer
Parzelle stehenden Gebäude sind danach also aus der Gebäudesteuerrolle ¬
nicht in das Grundbuch aufzunehmen. Die Lage ist anzugeben
nach Straße, Hausnummer oder der sonstigen ortsüblichen Bezeichnung.
Sind die Parzellen des Grundstücks im Grundbuch nicht aufgeführt,
so genügt die Angabe des Gesammtnamens des Grundstücks, z. B.