Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

II.  Rechts  Philosophie.
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als  Zeugen  dieser  Wahrheit  aufgetreten  waren, ¬
  ließ  man  ganz  unberücksichtigt.  Selbst
nachdem  mehrere  Schriftsteller  den  Versuch
gemacht  haben,  etwas  Besseres  an  die
Stelle  des  Thomasischen  Natur  Rechts  zu|  |
setzen,  kehrt  man  immer  wieder  zu  der
Grundlage  alles  positiven  Rechts  zurück,
die  man  sonst  in  dieser  TodtschlagsMoral  zu
finden  geglaubt  hat.  Man  beschuldigt  wohl
auch  Die,  welche  das  Privat  Recht  unter  einer =
  Obrigkeit  zum  Gegenstande  philosophischer
Untersuchungen  machen,  sie  mischten  Politik ¬
  unter  das  Recht,  und  man  tadelt  Dieß,
gerade  als  ob  die  Politik  nicht  zur  Philosophie ¬
  gehörte,  oder  als  ob  der  Zusatz  po  |
litisch,  schon  der  ursprünglichen  Bedeutung
des  Worts  nach,  bey  Recht  oder  Gerech=  |  |
tigkeit  einen  solchen  Gegensatz  bildete,  wie
er  es  freylich  in  dem  gemeinen  deutschen
Sprachgebrauche  thut  (§.  13.),  oder  als  ob  |  |
in  der  gewöhnlichen  Politik  ohnehin  gar
Viel  von  dem  PrivatRechte  die  Rede  wäre,
man  also  die  Vorträge  ohne  Noth  vervielfältigte, -
  und  dieselben  Lehren  unter  zwey
verschiedenen  Nahmen  ankündigte.
De  augmentis  scientiarum  L.  8.  c.  3.
..  Qui  de  legibus  scripserunt  ...  philosophi ¬
  proponunt  multa  dictu  pulcra,
sed  ab  usu  remota  ...  Jurisconsulti.
tanquam  e  vinculis  sermocinantur..
2)
            
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