686 Von der Lehns=Erneuerung.
nenhero derselbe darüber, ob solches mit Függ= | |
schehen könne, oder nicht, aus denen Rechten von
Uns berichtet zu seyn verlanget.
Ob nun wohl ermeldter N. daß er mehr nicht
als funffzehn fl. Lehn=Wahre zu entrichten, gehalten -
sey, vorwendet, auch deshalb eines Theils
auf den sub lit. A. beygelegten Lehn=Schein, andern -
Theils aber darauf, daß Zeither von denen
Gebrudern den N. nur funffzehn Gülden gegeben
worden, sich beruffet, und dadurch seine Intention
zu behaupten vermeynet. Dieweil aber dennoch -
aus jetzt angezogenen Lehn=Scheine ganz
deutlich erhellet, daß zu der Zeit, da wegen vorhergegangener -
Caducitât ob non solutum Laudemium -
die N. N. denuo, auf ihr bittliches Ansuchen -
mit denen vier und achzig Ackern Hoß
beliehen worden, die Lehn=Wahre davor bey
hinkünfftig erfolgender Veränderung nicht etwa
schlechterdings auf funffzehn Gülden gesetzet, sondern -
in Ansehung des damaligen Anschlages
notanter 5. fl. von 100. zu geben, ausdrückla
determiniret, und also das Pretium des Holtzes
pro fundamento des quanti der Lehn=Wahre
constituiret worden, folglich, da nunmehro solches -
um einen weit höhern Preiß, als es damals -
im Anschlage gewesen, nemlich um 2500.
Thir. erkaufft, ihm als Lehn=Herrn hieruntet
nicht præjudiciret werden kan, hiernächst ermeldten -
N. daß gleichwol die N. N. niemals mehr
als 15. fl. gegeben, keinesweges zu statten kommen -
mag, siatemal auf dieselbe offt angezogenes
Holt
Max-Planck-Institut für
LBMV
Vorlage: 10
Günther Uecker
DFC
europäische Rechtsgeschichte