Volltext : Enunciata et Consilia Juris Unterschiedener Rechts-Gelehrten, Berühmter Facultaeten und Schöppenstühle, Uber besondere und im allgemeinen Leben vorfallende merckwürdige und dubiöse Casus ([Bd. 6 = ] St. 45/56 (1731/33))

686  Von  der  Lehns=Erneuerung.
nenhero  derselbe  darüber,  ob  solches  mit  Függ=  |  |
schehen  könne,  oder  nicht,  aus  denen  Rechten  von
Uns  berichtet  zu  seyn  verlanget.
Ob  nun  wohl  ermeldter  N.  daß  er  mehr  nicht
als  funffzehn  fl.  Lehn=Wahre  zu  entrichten,  gehalten -
  sey,  vorwendet,  auch  deshalb  eines  Theils
auf  den  sub  lit.  A.  beygelegten  Lehn=Schein,  andern -
  Theils  aber  darauf,  daß  Zeither  von  denen
Gebrudern  den  N.  nur  funffzehn  Gülden  gegeben
worden,  sich  beruffet,  und  dadurch  seine  Intention
zu  behaupten  vermeynet.  Dieweil  aber  dennoch -
  aus  jetzt  angezogenen  Lehn=Scheine  ganz
deutlich  erhellet,  daß  zu  der  Zeit,  da  wegen  vorhergegangener -
  Caducitât  ob  non  solutum  Laudemium -
  die  N.  N.  denuo,  auf  ihr  bittliches  Ansuchen -
  mit  denen  vier  und  achzig  Ackern  Hoß
beliehen  worden,  die  Lehn=Wahre  davor  bey
hinkünfftig  erfolgender  Veränderung  nicht  etwa
schlechterdings  auf  funffzehn  Gülden  gesetzet,  sondern -
  in  Ansehung  des  damaligen  Anschlages
notanter  5.  fl.  von  100.  zu  geben,  ausdrückla
determiniret,  und  also  das  Pretium  des  Holtzes
pro  fundamento  des  quanti  der  Lehn=Wahre
constituiret  worden,  folglich,  da  nunmehro  solches -
  um  einen  weit  höhern  Preiß,  als  es  damals -
  im  Anschlage  gewesen,  nemlich  um  2500.
Thir.  erkaufft,  ihm  als  Lehn=Herrn  hieruntet
nicht  præjudiciret  werden  kan,  hiernächst  ermeldten -
  N.  daß  gleichwol  die  N.  N.  niemals  mehr
als  15.  fl.  gegeben,  keinesweges  zu  statten  kommen -
  mag,  siatemal  auf  dieselbe  offt  angezogenes
Holt
Max-Planck-Institut  für
LBMV
Vorlage:  10
Günther  Uecker
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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