Von der Ungültigerklärung der Ehe.
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§. 121.
c) Für den Vormund oder Curator.
1. Der Vormund oder Curator verliert das Recht, die Gültigkeit ¬
einer ohne Einhohlung seiner Erklärung von dem Minderjährigen ¬
oder Pflegebefohlenen eingegangenen Ehe zu bestreiten,
durch Endigung der Vormundschaft oder Curatel, beyde mögen
wie immer aufhören. Dieses geht aus der klaren Anordnung des
s.06 hervor, und beruht auf eben denselben Gründen, die im vorgehenden =
Paragraph beym Vater angeführt worden sind.
2. Vorausgesetzt, daß dem Vormunde oder Curator das für
weifelhaft erklärte Recht zustehe, die Gültigkeit der Ehe des Minderjährigen =
oder Pflegebefohlenen, bey deren Schließung zwar
nicht das Hinderniß der Minderjährigkeit, wohl aber ein anderes ¬
Privat=Hinderniß eingetreten ist, wegen des letzteren unter
dem Vorwande der Schädlichkeit zu bestreiten, könnte die Wirksamkeit ¬
ihres Bestreitungsrechtes, so wie im gleichen Falle jenes
des väterlichen, auch dadurch aufgehoben werden, daß sich der
Minderjährige oder Pflegebefohlene nach §. 217 des b. G. B. gegen ¬
den Mißbrauch, den der Vormund oder Curator von seiner
Gewalt macht, bey der Gerichtsbehörde beschwert, und diese zur
Genehmhaltung seiner ungültig eingegangenen Ehe, mit welcher
er seinerseits zufrieden ist, bestimmt. Dieses Rechtsmittel ist auch
gegen den Vormund oder Curator in der Analogie des §. 52, dessen ¬
Worte ganz allgemeine lauten, gegründet.
3. Hat ein unmündiger Pupill die Ehe mit Einwilligung
seines Vormundes eingegangen, so erlischt das Bestreitungsrecht =
des Vormundes eben so wenig, wie das des Vaters, durch
die während der Unmündigkeit unterlassene Ausübung desselben,
weil die gleich Anfangs ungültige Einwilligung des Vormundes
nach erreichter Mündigkeit des Pupillen keine Gültigkeit erhält, und
ohne förmliche Erneuerung von keiner Wirkung seyn kann.
§. 122.
d) Für die Vormundschaftsbehörde.
Das Bestreitungsrecht der vormundschaftlichen Gerichtsbehörde, ¬
die im §. 96 des b. G. B. unter dem Ausdrucke: Vor=