Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

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I. Heutiges Recht. 
zige, hieher gehörige Vortrag war lange 
Zeit der über die consuetudines feudo 
rum, die man als eine Zugabe zu den 
spätern Verordnungen Justinian's ansah; 
selbst die Lombarda war nicht so allge 
mein gangbar. Erst nach mehrern Schrif 
ten über germanische, theils französische, 
theils deutsche, Stadt= und LandRecht= | | 
entstanden auch Vorträge auf den hohen 
Schulen darüber, die erst allgemein seyn 
sollten, dann aber auch wohl ein besonde 
res Recht aushoben, wobey immer voraus 
gesetzt wurde, auf das Lehn Recht brauche 
man keine Rücksicht zu nehmen, denn Die 
ses sey schon längst ein Vortrag für sich. 
253. 
5. 
Allgemeines deutsches PrivatRecht. 
Der Vortrag, welcher auf alle hierher 
gehörigen Geschäffte und auf alle Stadt 
und LandRechte in gleichem Verhältnisse 
gehen soll, das s. g. Germanicum oder 
deutsche Priva-Recht (jus germanicum pri 
vatum), befolgt bald das ausführliche 
deutsche Lehrbuch des sel. Runde, über 
welches Danz einen Commentar angefangen 
hatte, der mit dem achten Bande noch 
nicht geendigt worden ist, und wovon 1817 
Herr
	        
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