fullscreen : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Von  der  Ungültigerklärung  der  Ehe.
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§.  121.
c)  Für  den  Vormund  oder  Curator.
1.  Der  Vormund  oder  Curator  verliert  das  Recht,  die  Gültigkeit ¬
  einer  ohne  Einhohlung  seiner  Erklärung  von  dem  Minderjährigen ¬
  oder  Pflegebefohlenen  eingegangenen  Ehe  zu  bestreiten,
durch  Endigung  der  Vormundschaft  oder  Curatel,  beyde  mögen
wie  immer  aufhören.  Dieses  geht  aus  der  klaren  Anordnung  des
s.06  hervor,  und  beruht  auf  eben  denselben  Gründen,  die  im  vorgehenden =
  Paragraph  beym  Vater  angeführt  worden  sind.
2.  Vorausgesetzt,  daß  dem  Vormunde  oder  Curator  das  für
weifelhaft  erklärte  Recht  zustehe,  die  Gültigkeit  der  Ehe  des  Minderjährigen =
  oder  Pflegebefohlenen,  bey  deren  Schließung  zwar
nicht  das  Hinderniß  der  Minderjährigkeit,  wohl  aber  ein  anderes ¬
  Privat=Hinderniß  eingetreten  ist,  wegen  des  letzteren  unter
dem  Vorwande  der  Schädlichkeit  zu  bestreiten,  könnte  die  Wirksamkeit ¬
  ihres  Bestreitungsrechtes,  so  wie  im  gleichen  Falle  jenes
des  väterlichen,  auch  dadurch  aufgehoben  werden,  daß  sich  der
Minderjährige  oder  Pflegebefohlene  nach  §.  217  des  b.  G.  B.  gegen ¬
  den  Mißbrauch,  den  der  Vormund  oder  Curator  von  seiner
Gewalt  macht,  bey  der  Gerichtsbehörde  beschwert,  und  diese  zur
Genehmhaltung  seiner  ungültig  eingegangenen  Ehe,  mit  welcher
er  seinerseits  zufrieden  ist,  bestimmt.  Dieses  Rechtsmittel  ist  auch
gegen  den  Vormund  oder  Curator  in  der  Analogie  des  §.  52,  dessen ¬
  Worte  ganz  allgemeine  lauten,  gegründet.
3.  Hat  ein  unmündiger  Pupill  die  Ehe  mit  Einwilligung
seines  Vormundes  eingegangen,  so  erlischt  das  Bestreitungsrecht =
  des  Vormundes  eben  so  wenig,  wie  das  des  Vaters,  durch
die  während  der  Unmündigkeit  unterlassene  Ausübung  desselben,
weil  die  gleich  Anfangs  ungültige  Einwilligung  des  Vormundes
nach  erreichter  Mündigkeit  des  Pupillen  keine  Gültigkeit  erhält,  und
ohne  förmliche  Erneuerung  von  keiner  Wirkung  seyn  kann.
§.  122.
d)  Für  die  Vormundschaftsbehörde.
Das  Bestreitungsrecht  der  vormundschaftlichen  Gerichtsbehörde, ¬
  die  im  §.  96  des  b.  G.  B.  unter  dem  Ausdrucke:  Vor=
            
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