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I. Heutiges Recht.
zige, hieher gehörige Vortrag war lange
Zeit der über die consuetudines feudo
rum, die man als eine Zugabe zu den
spätern Verordnungen Justinian's ansah;
selbst die Lombarda war nicht so allge
mein gangbar. Erst nach mehrern Schrif
ten über germanische, theils französische,
theils deutsche, Stadt= und LandRecht= | |
entstanden auch Vorträge auf den hohen
Schulen darüber, die erst allgemein seyn
sollten, dann aber auch wohl ein besonde
res Recht aushoben, wobey immer voraus
gesetzt wurde, auf das Lehn Recht brauche
man keine Rücksicht zu nehmen, denn Die
ses sey schon längst ein Vortrag für sich.
253.
5.
Allgemeines deutsches PrivatRecht.
Der Vortrag, welcher auf alle hierher
gehörigen Geschäffte und auf alle Stadt
und LandRechte in gleichem Verhältnisse
gehen soll, das s. g. Germanicum oder
deutsche Priva-Recht (jus germanicum pri
vatum), befolgt bald das ausführliche
deutsche Lehrbuch des sel. Runde, über
welches Danz einen Commentar angefangen
hatte, der mit dem achten Bande noch
nicht geendigt worden ist, und wovon 1817
Herr