Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

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I. Heutiges Recht. 
ner deutschen Uebersetzung vor mir, welche 
der sel. Böttcher, ich weiß nicht recht, ob 
blos angefangen, oder auch vollendet hatte. 
Neuerlich ist zu diesem Behufe, auch wohl 
geradezu um wieder danach zu lesen, das 
Westenbergische Lehrbuch nach der Ord 
nung der Pandecten in Berlin wieder ab 
gedruckt worden. 
249. 
§. 
Stellung der kürzern oder längern Vorträge. 
Für die Zuhörer ist eine der wichtigsten 
Fragen die nach der kleinern oder größern 
Ausführlichkeit, mit welcher die einzelen 
zehren behandelt werden, da diese Vorträge 
bald als einfache, bald sogar als vierfache 
vorkommen 1). Darnach richtet sich denn 
die Ordnung, in welcher sie gehört werden 
sollen; der kürzere muß vor dem ausführ 
lichen voraus gehen, und um Dieß desto 
bestimmter zu erkennen zu gebeu, verbindet 
der Verfasser den kürzern mit der Eneyelo 
vädie, so daß im ersten halben Jahre 
beyde gehört werden, wobey aber das heutige 
Römische Recht erst angefangen wird, wenn 
die Encyelopädie geendigt ist. Die Heinec 
ciusschen Institutionen (§. 246.) hingegen 
sind gar nicht nöthig, um den großen Vor 
trag zu verstehen, der denn nun allein den 
Nah 
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