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I. Heutiges Recht.
ner deutschen Uebersetzung vor mir, welche
der sel. Böttcher, ich weiß nicht recht, ob
blos angefangen, oder auch vollendet hatte.
Neuerlich ist zu diesem Behufe, auch wohl
geradezu um wieder danach zu lesen, das
Westenbergische Lehrbuch nach der Ord
nung der Pandecten in Berlin wieder ab
gedruckt worden.
249.
§.
Stellung der kürzern oder längern Vorträge.
Für die Zuhörer ist eine der wichtigsten
Fragen die nach der kleinern oder größern
Ausführlichkeit, mit welcher die einzelen
zehren behandelt werden, da diese Vorträge
bald als einfache, bald sogar als vierfache
vorkommen 1). Darnach richtet sich denn
die Ordnung, in welcher sie gehört werden
sollen; der kürzere muß vor dem ausführ
lichen voraus gehen, und um Dieß desto
bestimmter zu erkennen zu gebeu, verbindet
der Verfasser den kürzern mit der Eneyelo
vädie, so daß im ersten halben Jahre
beyde gehört werden, wobey aber das heutige
Römische Recht erst angefangen wird, wenn
die Encyelopädie geendigt ist. Die Heinec
ciusschen Institutionen (§. 246.) hingegen
sind gar nicht nöthig, um den großen Vor
trag zu verstehen, der denn nun allein den
Nah
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