Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

300  l.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  C.  Heut.  Recht.
men  hat,  die  ihn  sogar,  wie  das  deutsche
Wort  Verjährung,  und  wie  ehemahls  auch
Ersitzung,  auf  die  Erwerbung  des  Rechts
auf  eine  Sache  durch  den  eine  Zeitlang
fortgesetzten  Besitz  (§.  202.)  ausdehnen.

D.
            
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