fullscreen : Neueste juristische Literatur (1776, Bd. 1. Ostermesse (1776))

Von  der  Jntestaterbfolge  rc.
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Wenn  das  Kind  im  dritten,  vierten  rc.
Jahr  sterben  sollte,  so  wird  das  was  auf  die
übrigen  Jahre  zum  Ziehgeld  bereits  ausgesezt
und  abgezogen  war,  den  übrigen  Geschwistern, -
  so  viel  auf  ihre  Person  kömmt,  keineswegs -
  aber  der  Mutter,  zugetheilt.
10.
5
Besage  eines  vorhandenen  Bescheids  gebührt -
  dem  unmündigen  Kind  das  Ziehgeld
ols  ein  praecipuum  iuris  von  der  ganzen
Verlassenschaft,  und  ehe  die  Wittwe  ihrer
statutarischen  Portion  halber  befriedigt  wird.
11.
Auch  die  Wittenbergischen  Rechtsgelehr.
„daß
ten  behaupteten  in  einem  Gutachten:
dieses  den  Unmundigen  zu  statten  kommende
Ziehgeld  allein  von  des  Vaters,  jedoch  sämmtlichen -
  Gütern,  und  also  vor  der  Wittwen
Einwerfung  und  Abzug  ihrer  statutarischen
Portion  zu  ziehen.  ,  |
12.
Der  Schöppenstuhl  zu  Leipzig  aber  hat
in  einem  Rechtsdie -
  gegenseitige  Meinung
spruch
Vorage:  ULS
Max-Planck-Institut  für
Universitäts  und
europäische  Rechtsgeschichte
sbibliothek
            
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