Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

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III. Lehre von Foderungen. 
3. Aus den Foderungen gegen einen 
Schuldner (in personam actiones, per 
sonalés actiones, sehr oft condictiones). 
Auf der Grenze zwischen der zweyten 
und dritten Art liegen die Klagen auf 
Auseinandersetzung (mixtae actiones in 
dieser Beziehung), und gewisser Maßen 
auch die Jnterdicte, besonders die auf den 
Besitz gerichteten RechtsMittel. Eine be 
sondere Gestalt auch wohl einer Action ist 
noch die in integrum restitutio. 
§. 241. 
Einreden. 
Das Gegentheil einer actio ist eine 
Einrede (exceptio, praescriptio), welche 
entweder die Klage ganz und für immer 
abthun oder doch einschränken soll (perem 
toria, perpetua), oder nur auf die Art 
geht, wie Diese gerade jetzt geltend gemacht 
worden ist (dilatoria, temporalis). In 
einem andern Sinne kann gegen jede, schön 
dreyßig oder vierzig Jahre vernachlässigte, 
Klage eine temporalis praescriptio, tem 
poralis exceptio vorgeschützt werden, von 
welcher das Wort praescriptio, ohne wei 
tern Zusatz, bey den Neuern den Nah= | | 
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