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III. Lehre von Foderungen.
3. Aus den Foderungen gegen einen
Schuldner (in personam actiones, per
sonalés actiones, sehr oft condictiones).
Auf der Grenze zwischen der zweyten
und dritten Art liegen die Klagen auf
Auseinandersetzung (mixtae actiones in
dieser Beziehung), und gewisser Maßen
auch die Jnterdicte, besonders die auf den
Besitz gerichteten RechtsMittel. Eine be
sondere Gestalt auch wohl einer Action ist
noch die in integrum restitutio.
§. 241.
Einreden.
Das Gegentheil einer actio ist eine
Einrede (exceptio, praescriptio), welche
entweder die Klage ganz und für immer
abthun oder doch einschränken soll (perem
toria, perpetua), oder nur auf die Art
geht, wie Diese gerade jetzt geltend gemacht
worden ist (dilatoria, temporalis). In
einem andern Sinne kann gegen jede, schön
dreyßig oder vierzig Jahre vernachlässigte,
Klage eine temporalis praescriptio, tem
poralis exceptio vorgeschützt werden, von
welcher das Wort praescriptio, ohne wei
tern Zusatz, bey den Neuern den Nah= | |
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