Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

298 1. Lehre v. Mein u. Dein. C. Heut. Recht. 
fusio), der zufällige Untergang der Sache, 
oder endlich der Erlaß oder die Umschaf 
fung (novatio) einer Foderung sie schon 
früher aufheben. 
§. 240. 
Aetionen. 
Ob es gleich nicht mehr nöthig ist, die 
actio, deren man sich bedient, genau an 
zugeben, so ist es doch sehr rathsam, sie 
zu kennen, und da gibt es denn drey Haupt 
Arten Derselben nach den drey Theilen des 
Privat Rechts: 
1. Aus dem Rechte, das in Rücksicht 
auf die Verschiedenheiten der Personen und 
auf die Familien Verhältnisse zusteht (prae 
judiciales actiones, wie man sagt actio 
nes de statu, und von ihnen heißt es: in 
rem esse videntur Was nicht blos heißt: 
sie scheinen). 
2. Aus dem Eigenthume oder einem 
andern Rechte an einer Sache (die in rem 
actiones, an welche man zunächst bey die 
sem Nahmen denkt, sehr oft vindicationes, 
auch wohl petitiones). 
3.
	        
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