Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

298  1.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  C.  Heut.  Recht.
fusio),  der  zufällige  Untergang  der  Sache,
oder  endlich  der  Erlaß  oder  die  Umschaffung ¬
  (novatio)  einer  Foderung  sie  schon
früher  aufheben.
§.  240.
Aetionen.
Ob  es  gleich  nicht  mehr  nöthig  ist,  die
actio,  deren  man  sich  bedient,  genau  anzugeben, ¬
  so  ist  es  doch  sehr  rathsam,  sie
zu  kennen,  und  da  gibt  es  denn  drey  HauptArten ¬
  Derselben  nach  den  drey  Theilen  des
Privat  Rechts:
1.  Aus  dem  Rechte,  das  in  Rücksicht
auf  die  Verschiedenheiten  der  Personen  und
auf  die  Familien  Verhältnisse  zusteht  (praejudiciales ¬
  actiones,  wie  man  sagt  actiones ¬
  de  statu,  und  von  ihnen  heißt  es:  in
rem  esse  videntur  Was  nicht  blos  heißt:
sie  scheinen).
2.  Aus  dem  Eigenthume  oder  einem
andern  Rechte  an  einer  Sache  (die  in  rem
actiones,  an  welche  man  zunächst  bey  diesem ¬
  Nahmen  denkt,  sehr  oft  vindicationes,
auch  wohl  petitiones).
3.
            
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