298 1. Lehre v. Mein u. Dein. C. Heut. Recht.
fusio), der zufällige Untergang der Sache,
oder endlich der Erlaß oder die Umschaf
fung (novatio) einer Foderung sie schon
früher aufheben.
§. 240.
Aetionen.
Ob es gleich nicht mehr nöthig ist, die
actio, deren man sich bedient, genau an
zugeben, so ist es doch sehr rathsam, sie
zu kennen, und da gibt es denn drey Haupt
Arten Derselben nach den drey Theilen des
Privat Rechts:
1. Aus dem Rechte, das in Rücksicht
auf die Verschiedenheiten der Personen und
auf die Familien Verhältnisse zusteht (prae
judiciales actiones, wie man sagt actio
nes de statu, und von ihnen heißt es: in
rem esse videntur Was nicht blos heißt:
sie scheinen).
2. Aus dem Eigenthume oder einem
andern Rechte an einer Sache (die in rem
actiones, an welche man zunächst bey die
sem Nahmen denkt, sehr oft vindicationes,
auch wohl petitiones).
3.