III. Lehre von Foderungen. 295
keit wegen, da die Lehre davon oft den
Gegenstand eigener Verträge ausmacht und
so für einen eigenen Theil des Rechts aus
gegeben wird, noch eine besondre Erörte
rung, die um so kürzer seyn kann, weil
Manches, was beym Wechsel, aber nicht
blos bey ihm, vorkommt, schon da gewe
sen ist. Der eigentliche Wechsel ist ein
sich selbst Wechsel nennender schriftlicher
Aufsatz in einer gar kurzen Form, wodurch
Einer den Andern auffodert, an einen
Dritten oder dessen Ordre zu bezahlen *).
Dieser Wechsel muß alsdann von Dem,
der die Zahlung vertangt, Dem, der sie
leisten soll, präsentirt werden, damit dieser
ihn erstens acceptire und dann bezahle, und
wenn er sich weigert, so kommt es zum
Proteste, um hier die Rechte gegen Den,
der den Wechsel ausgestellt hat, zu wah
ren. Oft tritt Der, welcher die Zahlung
erheben soll, sein Recht an einen Dritten
ab, was durch eine Bemerkung auf der
Kehrseite (das Jndossiren) geschieht, wo
durch sich denn der Jndossant ebenfalls nach
Wechsel Recht verbindlich macht. Den per
sönlichen Arrest bringt aber das Wechsel
Recht bey Weitem nicht überall mit sich.
Ein eigener Wechsel ist nur eine Schuld
verschreibung nach Wechsel Recht | |
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