Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

III. Lehre von Foderungen. 295 
keit wegen, da die Lehre davon oft den 
Gegenstand eigener Verträge ausmacht und 
so für einen eigenen Theil des Rechts aus 
gegeben wird, noch eine besondre Erörte 
rung, die um so kürzer seyn kann, weil 
Manches, was beym Wechsel, aber nicht 
blos bey ihm, vorkommt, schon da gewe 
sen ist. Der eigentliche Wechsel ist ein 
sich selbst Wechsel nennender schriftlicher 
Aufsatz in einer gar kurzen Form, wodurch 
Einer den Andern auffodert, an einen 
Dritten oder dessen Ordre zu bezahlen *). 
Dieser Wechsel muß alsdann von Dem, 
der die Zahlung vertangt, Dem, der sie 
leisten soll, präsentirt werden, damit dieser 
ihn erstens acceptire und dann bezahle, und 
wenn er sich weigert, so kommt es zum 
Proteste, um hier die Rechte gegen Den, 
der den Wechsel ausgestellt hat, zu wah 
ren. Oft tritt Der, welcher die Zahlung 
erheben soll, sein Recht an einen Dritten 
ab, was durch eine Bemerkung auf der 
Kehrseite (das Jndossiren) geschieht, wo 
durch sich denn der Jndossant ebenfalls nach 
Wechsel Recht verbindlich macht. Den per 
sönlichen Arrest bringt aber das Wechsel 
Recht bey Weitem nicht überall mit sich. 
Ein eigener Wechsel ist nur eine Schuld 
verschreibung nach Wechsel Recht | | 
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