trefflichen Bericht'). Die dort in Betracht kommenden sog. Außenfelder, ¬
damals (1830) von ca. 12000 ha Größe, bestehen aus weit von
den Ortschaften gelegenen Flächen in hängiger Lage. Dieselben
sind nur spärlich mit Rasen, Moos und Ginster bedeckt und dienen
hauptsächlich zur Streugewinnung und Hut. Falls der Untergrund
dieses zuläßt, werden sie alle 15—20 Jahre einmal mit Roggen oder
Hafer angebaut. Ertrag ca. 4-6 Zentner pro Morgen.
Nur durch Umwandelung in sog. Düngerfelder oder durch Aufforstung ¬
konnten diese Flächen nutzbar gemacht werden.
Das letztere bezweckte das Waldkulturgesetz von 1854. Übergroße -
Parzellierung der Äußenfelder ließ nur eine genossenschaftliche
Vereinigung von vornherein ratsam erscheinen. Im Entwurf § 5
wurde dieses auch berücksichtigt, da er besagte, daß die Holzaktien
nicht geteilt werden und nur von Mitgliedern derjenigen Gemeinde
besessen werden dürften, in deren Bezirk der Genossenschaftswald
liegt; das Abgeordnetenhaus strich diesen Paragraphen.
Wesentlich der Beseitigung dieser Bestimmung ist der
geringe Erfolg des Gesetzes zuzuschreiben.
Bisher haben sich bei 55 Ortschaften nur vier Waldgenossenschaften: ¬
Erndtebrück, Raumland, Schameder und Weidenhausen, gebildet; ¬
die letztere ging bald wieder ein.
Die Gesamtfläche beträgt 438,42 ha.
Die Waldgenossenschaft Schameder ist besonders als wohl gelungen
zu bezeichnen; fast sämtliche Aktien gehören den Bewohnern dieses
durch den Wald wohlhabenden Ortes.
Weitere Gründe für das Mißlingen des Gesetzes sind dort angeführt. ¬
Dr. Hill empfiehlt vor allem Wiedereinführung des gestrichenen
§ 3 in das Gesetz und Beseitigung der unpraktischen Bestimmung,
daß schon im Rezesse der Betriebsplan festgelegt werden soll.
Für weitere Kreise suchte das Gesetz betreffend Schutzwaldungen
und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 (Waldschutzgesetz) zu
wirken und einem geregelten Waldschutz Rechnung zu tragen. Diese
Verordnung enthielt Vorschriften für die Erhaltung und Begründung
von Schutzwaldungen und für die Errichtung von Waldgenossenschaften. ¬
Sie bestimmte ferner, daß, „sofern eine nach den bestehenden ¬
Vorschriften zulässige Naturalteilung eines von einer Realgemeinde ¬
oder einer Genossenschaft besessenen Waldgrundstückes solche
Teile ergeben würde, deren forstmäßige Benutzung nur durch gemein1) ¬
Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen, Januar 1904: Das Waldkulturgesetz für den
Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854 und seine Wirkungen.