Objekt : Christoph, Franz: ¬Die ländlichen Gemeingüter (Allmenden) in Preussen

trefflichen  Bericht').  Die  dort  in  Betracht  kommenden  sog.  Außenfelder, ¬
  damals  (1830)  von  ca.  12000  ha  Größe,  bestehen  aus  weit  von
den  Ortschaften  gelegenen  Flächen  in  hängiger  Lage.  Dieselben
sind  nur  spärlich  mit  Rasen,  Moos  und  Ginster  bedeckt  und  dienen
hauptsächlich  zur  Streugewinnung  und  Hut.  Falls  der  Untergrund
dieses  zuläßt,  werden  sie  alle  15—20  Jahre  einmal  mit  Roggen  oder
Hafer  angebaut.  Ertrag  ca.  4-6  Zentner  pro  Morgen.
Nur  durch  Umwandelung  in  sog.  Düngerfelder  oder  durch  Aufforstung ¬
  konnten  diese  Flächen  nutzbar  gemacht  werden.
Das  letztere  bezweckte  das  Waldkulturgesetz  von  1854.  Übergroße -
  Parzellierung  der  Äußenfelder  ließ  nur  eine  genossenschaftliche
Vereinigung  von  vornherein  ratsam  erscheinen.  Im  Entwurf  §  5
wurde  dieses  auch  berücksichtigt,  da  er  besagte,  daß  die  Holzaktien
nicht  geteilt  werden  und  nur  von  Mitgliedern  derjenigen  Gemeinde
besessen  werden  dürften,  in  deren  Bezirk  der  Genossenschaftswald
liegt;  das  Abgeordnetenhaus  strich  diesen  Paragraphen.
Wesentlich  der  Beseitigung  dieser  Bestimmung  ist  der
geringe  Erfolg  des  Gesetzes  zuzuschreiben.
Bisher  haben  sich  bei  55  Ortschaften  nur  vier  Waldgenossenschaften: ¬
  Erndtebrück,  Raumland,  Schameder  und  Weidenhausen,  gebildet; ¬
  die  letztere  ging  bald  wieder  ein.
Die  Gesamtfläche  beträgt  438,42  ha.
Die  Waldgenossenschaft  Schameder  ist  besonders  als  wohl  gelungen
zu  bezeichnen;  fast  sämtliche  Aktien  gehören  den  Bewohnern  dieses
durch  den  Wald  wohlhabenden  Ortes.
Weitere  Gründe  für  das  Mißlingen  des  Gesetzes  sind  dort  angeführt. ¬

Dr.  Hill  empfiehlt  vor  allem  Wiedereinführung  des  gestrichenen
§  3  in  das  Gesetz  und  Beseitigung  der  unpraktischen  Bestimmung,
daß  schon  im  Rezesse  der  Betriebsplan  festgelegt  werden  soll.
Für  weitere  Kreise  suchte  das  Gesetz  betreffend  Schutzwaldungen
und  Waldgenossenschaften  vom  6.  Juli  1875  (Waldschutzgesetz)  zu
wirken  und  einem  geregelten  Waldschutz  Rechnung  zu  tragen.  Diese
Verordnung  enthielt  Vorschriften  für  die  Erhaltung  und  Begründung
von  Schutzwaldungen  und  für  die  Errichtung  von  Waldgenossenschaften. ¬
  Sie  bestimmte  ferner,  daß,  „sofern  eine  nach  den  bestehenden ¬
  Vorschriften  zulässige  Naturalteilung  eines  von  einer  Realgemeinde ¬
  oder  einer  Genossenschaft  besessenen  Waldgrundstückes  solche
Teile  ergeben  würde,  deren  forstmäßige  Benutzung  nur  durch  gemein1) ¬
  Zeitschrift  für  Forst-  und  Jagdwesen,  Januar  1904:  Das  Waldkulturgesetz  für  den
Kreis  Wittgenstein  vom  1.  Juni  1854  und  seine  Wirkungen.
            
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