Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

292  l.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  C.  Heut.  Recht.
schen:  Leihen),  depositum  und  pignus
diese  Verträge  mögen  schon  wirklich  durch
Ablieferung  eingegangen  seyn,  oder  Diese
erst  bevorstehen,  wohin  besonders  das  s.  g.
pactum  hypothecae  gehört.  Etwas,  was
als  eben  so  viel  werth  angesehen  wird,
wie  etwas  Anderes,  bald  nach  Polizey  Bestimmungen, ¬
  bald  wenigstens  so,  daß  keine
übermäßige  Verkürzung  vorkommt,  wobey
denn  auch  wohl  Steigerung  (licitatio)  gewöhnlich ¬
  ist,  macht  das  Wesen  aus  vom
Kaufe  (emtio  et  venditio),  Tausche  (permutatio), ¬
  Geldwechseln  (mit  Aufgeld,
Agio),  der  Zahlung  an  einem  andern  Orte,
nach  dem  unter  zwey  Handelsplätzen  sich
bildenden  Verhältnisse,  welches  mit  einer
eefixen  Valuta"  ausgedrückt  wird,
der
Miethe,  Pacht,  dem  Verding  (Uebernahme
in  Accord)  (alle  drey  locatio  et  conductio),
dem  ErbenzinsVertrage  ohne  Erlaß,  der
Gesellschaft  (societas),  besonders  der  Com=  |  |
mandite,  dem  Auftrage  (mandatum),  in  so
fern  Auslagen  und  Provision  dabey  wesentlich ¬
  sind,  wie  bey  Spedition  und  Commissionshandel, ¬
  dem  Leihen  gegen  Zinsen,  Rentenkauf, ¬
  Lehen  Contract,  Meier  Contract,  de=  |  |
Auseinandersetzung,  dem  Vergleiche.  Eine
Ungewißheit  zwischen  Demselben  und  Etwas ¬
  von  gleichem  Werthe  tritt  ein  beym
Trödel  =
            
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