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III. Lehre von Foderungen.
§. 232.
Hier zu brauchende Eintheilung.
Am Zweckmäßigsten scheint es noch, die
Verträge so durchzugehen, wie man sie,
ohne Rücksicht auf irgend ein einzeles posi
tives Recht, nach dem daraus entstehenden
Verhältnisse beyder Theile gegen einander,
aufstellen kann. Sie sind nähmlich entwe
der von der Art, daß jeder Theil eine Last
übernimmt, oder von der Art, daß der
eine dem andern eine Wohlthat erweist,
oder endlich es sind Verträge, wo das
ganze Verhältniß noch wesentlich von et
was Ungewissem abhängt, noch ganz an
ders, als wie dies, conditio und modus
auch sonst vorkommen.
§. 233.
Belästigende Verträge.
Die belästigenden Verträge sind die
wichtigsten und zerfallen in solche, wo we
sentlich Dasselbe auf beyden Seiten verspro
chen wird, oder wo wesentlich für das Eine
etwas Anderes zu leisten ist, oder endlich
wo Jenes oder Dieses der Fall seyn kann.
Ersteres tritt ein bey res creditae (mutui
datio), commodatum (Beydes im Deut
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schen: