Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

291 
III. Lehre von Foderungen. 
§. 232. 
Hier zu brauchende Eintheilung. 
Am Zweckmäßigsten scheint es noch, die 
Verträge so durchzugehen, wie man sie, 
ohne Rücksicht auf irgend ein einzeles posi 
tives Recht, nach dem daraus entstehenden 
Verhältnisse beyder Theile gegen einander, 
aufstellen kann. Sie sind nähmlich entwe 
der von der Art, daß jeder Theil eine Last 
übernimmt, oder von der Art, daß der 
eine dem andern eine Wohlthat erweist, 
oder endlich es sind Verträge, wo das 
ganze Verhältniß noch wesentlich von et 
was Ungewissem abhängt, noch ganz an 
ders, als wie dies, conditio und modus 
auch sonst vorkommen. 
§. 233. 
Belästigende Verträge. 
Die belästigenden Verträge sind die 
wichtigsten und zerfallen in solche, wo we 
sentlich Dasselbe auf beyden Seiten verspro 
chen wird, oder wo wesentlich für das Eine 
etwas Anderes zu leisten ist, oder endlich 
wo Jenes oder Dieses der Fall seyn kann. 
Ersteres tritt ein bey res creditae (mutui 
datio), commodatum (Beydes im Deut 
T 2 
schen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer