Viertes Buch.
Das Recht der Forderungen“
Erstes Capitel.
Von den Forderungsrechten überhaupt.
I. Begriff des Forderungsrechtes““
§. 250.
Die Forderungsrechte bilden eine Unterart der persönlichen
Rechte. Persönliche Rechte sind diejenigen Rechte, welche zum
unmittelbaren Inhalt die Unterwerfung fremden Willens haben
(§. 41). Aus dem Kreise dieser Rechte muß man, um zum Begriff
der Forderungsrechte zu gelangen, die Familienrechte aussondern,
d h. diejenigen Rechte, welche, wie sie auf einem Familienverhältniß ¬
beruhen, so die dem Familienverhältniß innewohnende
sittliche Idee zum Ausdruck zu bringen bestimmt sind (§. 41).
* Besondere Bearbeitungen des Rechtes der Forderungen sind: Bucher
das Recht der Forderungen. 1815, 2. Auflage 1830. — Unterholzner
quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechtes von den
Schuldverhältnissen mit Berücksichtigung der heutigen Anwendung. 2 Bde.
1840. — Savigny das Obligationenrecht. 2 Bde. 1851. 1853. — Molitor
les obligations en droit romain. 3 t. 1851—1853. — Koch das Recht der Forderungen.
3 Bde. 1836, 2. Aufl. 1858. — Die beiden letzten Werte sind
mit Rücksicht auf das französische bez. das preußische Recht geschrieben. Das
Werk von Savigny ist unvollendet. Die Werke von Unterholzner und
Molitor sind nach dem Tode ihrer Verfasser herausgegeben worden.
** Savigny Oblig. I §. 2—4. Brinz krit. Blätter II S. 3—11,
Pand. 1 S. 361 fg. S. 534 fg. Kuntze die Obligation und die Singularsitccession ¬
§. 1—7, Lehre von den Inhaberpapieren §. 54-58. Unger österr.
Privatr. I S. 539—553.
Windscheid, Pandekten. II. Band.