Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

Viertes  Buch.
Das  Recht  der  Forderungen“
Erstes  Capitel.
Von  den  Forderungsrechten  überhaupt.
I.  Begriff  des  Forderungsrechtes““
§.  250.
Die  Forderungsrechte  bilden  eine  Unterart  der  persönlichen
Rechte.  Persönliche  Rechte  sind  diejenigen  Rechte,  welche  zum
unmittelbaren  Inhalt  die  Unterwerfung  fremden  Willens  haben
(§.  41).  Aus  dem  Kreise  dieser  Rechte  muß  man,  um  zum  Begriff
der  Forderungsrechte  zu  gelangen,  die  Familienrechte  aussondern,
d  h.  diejenigen  Rechte,  welche,  wie  sie  auf  einem  Familienverhältniß ¬
  beruhen,  so  die  dem  Familienverhältniß  innewohnende
sittliche  Idee  zum  Ausdruck  zu  bringen  bestimmt  sind  (§.  41).
*  Besondere  Bearbeitungen  des  Rechtes  der  Forderungen  sind:  Bucher
das  Recht  der  Forderungen.  1815,  2.  Auflage  1830.  —  Unterholzner
quellenmäßige  Zusammenstellung  der  Lehre  des  römischen  Rechtes  von  den
Schuldverhältnissen  mit  Berücksichtigung  der  heutigen  Anwendung.  2  Bde.
1840.  —  Savigny  das  Obligationenrecht.  2  Bde.  1851.  1853.  —  Molitor
les  obligations  en  droit  romain.  3  t.  1851—1853.  —  Koch  das  Recht  der  Forderungen.
  3  Bde.  1836,  2.  Aufl.  1858.  —  Die  beiden  letzten  Werte  sind
mit  Rücksicht  auf  das  französische  bez.  das  preußische  Recht  geschrieben.  Das
Werk  von  Savigny  ist  unvollendet.  Die  Werke  von  Unterholzner  und
Molitor  sind  nach  dem  Tode  ihrer  Verfasser  herausgegeben  worden.
**  Savigny  Oblig.  I  §.  2—4.  Brinz  krit.  Blätter  II  S.  3—11,
Pand.  1  S.  361  fg.  S.  534  fg.  Kuntze  die  Obligation  und  die  Singularsitccession ¬
  §.  1—7,  Lehre  von  den  Inhaberpapieren  §.  54-58.  Unger  österr.
Privatr.  I  S.  539—553.
Windscheid,  Pandekten.  II.  Band.
            
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