Object : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

288  |  1.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  C.  Heut.  Recht.
bestehende,  Foderung  und  Schuld  zwischen
Schuldnern  *),  oder  genauer  zwischen  dem
Gläubiger,  wie  man  creditor  nun  ein  Mahl
übersetzt,  und  dem  Schuldner  im  genauen
Sinne  (obligatio),  und  dann  die  Foderung, ¬
  das  Klagrecht,  welches  aus  irgend
einem  klagbaren  Rechte  entsteht,  um  Dieses ¬
  gegen  Den,  der  es  bestreitet,  zu  behaupten ¬
  (actio).  Das  Recht  aus  einer
obligatio  hat  man  lange  Zeit  jus  ad  rem,
späterhin  jus  in  personam,  genannt,  Beydes -
  nicht  sehr  geschickt.
1)  Daß  auch  die  Gläubiger  im  Deutschen  gar
oft  selbst  bey  den  besten  Schriftstellern
Schuldner  heißen,  gerade  so  wie  im  Lateinischen ¬
  auch  rei,  bemerkt  man  selten.
§.  229.
Mannichfaltige  Arten  der  obligationes.
Eine  Foderung  kann,  den  Personen  nach,
verschieden  seyn,  je  nachdem  sie  dem  Fiscus
zusteht,  oder  je  nachdem  etwa  auf  einer
von  beyden  Seiten  Alle  für  Einen  und  Einer =
  für  Alle  gelten  (plures  rei  stipulandi
und  plures  rei  promittendi,  jetzt  gewöhnlich: ¬
  Mehrere  in  solidum,  ohne  weitern
Zusatz).  Der  Gegenstand  einer  Foderung
ist  entweder  ein  Geben,  oder  ein  Thun,
oder
            
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