Metadaten : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

Lehrbriefe  sind  daher  im  letztern  Falle  vom  Kreisphysicus, =
  dem  Lehrgeber,  und  dem  dazu  geladenen
nächsten  Apotheker  zu  unterzeichnen.
Eod.  §.  36.
Wird  also  ein  Lehrjunge  für  fähig  anerkannt,  so
soll  demselben  der  Lehrbrief,  und  zwar  von  dem  Kreisphysicus, ¬
  sowohl  als  von  seinem  Lehrgeber  gehörig
unterzeichnet,  ausgefertiget,  und  er  mit  selbem  als
ein  fähiges  Apothekersubject  anerkannt  werden.
Reggsv.  24.  April  1794.  §.  6.
Sollte  aber  der  Lehrjunge  noch  nicht  vollständig
unterrichtet  seyn,  dann  muß  er  so  lange  in  der  Lehre
bleiben,  bis  er  bey  wiederhohlter  Prüfung  dargethan
hat,  sich  die  erforderlichen  Kenntnisse  zureichend  erworben ¬
  zu  haben;
Eod.  §.  7.
denn  kein  Lehrjunge  kann  einen  Lehrbrief  erhalten,  als
der  in  der  vom  Gremialvorsteher  und  zwey  Mitgliedern, ¬
  und  auf  dem  Lande  vom  Kreisphysicus  und  dem
nächsten  Apotheker  unternommenen  Pruͤfung  bewiesen
hat,  daß  er  die  fuͤr  einen  Apothekergehuͤlfen  erforderlichen ¬
  Kenntnisse  sich  eigen  gemacht  hat,
Jnstr.  für  Apoth.  8.  Dec.  1806.  §.  37.
und  wer  in  diesen  Prüfungen  nicht  Genüge  geleistet
hat,  wird  auf  eine  verhältnißmässige  Verlängerung
der  Lehrzeit  so  lang  verwiesen,  bis  man  nach  der
            
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