Volltext : Löw, Carl Friedrich Ludwig von: Ueber die Markgenossenschaften

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e  noch  im  Meyen  und  Erndte=Arbeit  begriffen,  nach
aden  Felde  giengen,  und  Plaggen  meyeten  welches
«  sie  nicht  gestatten  könten.  Bahten  demnach  Inhia ¬
  bitionem,  daß  sie  so  lange  warten  müsten,  bis  die
a  Erndte  völlig  verflossen.  —  Es  wird  denen  Heuera =
  leuten  bey  Straffe  5  Goldgl.  befohlen,  in  der  Erndte4 =
  Zeit  keine  Plaggen  zu  meyen,  sondern  damit  zu
a  warten,  bis  die  Erndte  völlig  verflossen;  und  damit
a  solches  zu  deren  Wissenschaft  gelange,  wird  denen
a  Marckgenossen  anbefohlen,  ihren  Heuerleuten  solches
e  kund  zu  thun»  33).  Jn  der  Lippinkhauser  Mark
endlich  scheinen  sie  gar  keine  Rechte  gehabt  zu  haben.
Auf  dem  Markgericht  bittet  nämlich  einmal  die  Gemeinde, =
  a  daß  die  Häusselten  müchten  abgeschaffet  wereden, =
  welche  den  groͤssesten  Schaden  in  der  Marck
a  thun.  Darauf  sie  dieselbe  Haußleute  genant  also  bey
a  Johann  Follmar  einer,  bey  Joist  Vdingh  einer,
a  bey  Hardelande  einer.»  Am  Schluß  des  Gerichts
ward  dann  a  denen  so  die  Heußelten  bey  sich  haben
c  eingebunden,  daß  sie  ersten  Tages  kommen  und  den
«  Holtz  Grefen  willen  machen,  und  denselben  gleich« =
  wol  hiermit  eingebunden  und  verboten  haben  wola =
  len,  daß  sie  keinen  Schaden  in  der  Marcke  thung96
In  den  Protokollen  des  darauf  folgenden  Markgerichts ¬
  heißt  es  dann:  adieweilen  die  so  die  Heußeleten ¬
  bey  sich  haben  die  auferlegte  Bruͤche  in  jungst
95)  XIV.  4.  S.  221.  225.
96)  XIV.  5.  S.  223.  125.
            
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