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e noch im Meyen und Erndte=Arbeit begriffen, nach
aden Felde giengen, und Plaggen meyeten welches
« sie nicht gestatten könten. Bahten demnach Inhia ¬
bitionem, daß sie so lange warten müsten, bis die
a Erndte völlig verflossen. — Es wird denen Heuera =
leuten bey Straffe 5 Goldgl. befohlen, in der Erndte4 =
Zeit keine Plaggen zu meyen, sondern damit zu
a warten, bis die Erndte völlig verflossen; und damit
a solches zu deren Wissenschaft gelange, wird denen
a Marckgenossen anbefohlen, ihren Heuerleuten solches
e kund zu thun» 33). Jn der Lippinkhauser Mark
endlich scheinen sie gar keine Rechte gehabt zu haben.
Auf dem Markgericht bittet nämlich einmal die Gemeinde, =
a daß die Häusselten müchten abgeschaffet wereden, =
welche den groͤssesten Schaden in der Marck
a thun. Darauf sie dieselbe Haußleute genant also bey
a Johann Follmar einer, bey Joist Vdingh einer,
a bey Hardelande einer.» Am Schluß des Gerichts
ward dann a denen so die Heußelten bey sich haben
c eingebunden, daß sie ersten Tages kommen und den
« Holtz Grefen willen machen, und denselben gleich« =
wol hiermit eingebunden und verboten haben wola =
len, daß sie keinen Schaden in der Marcke thung96
In den Protokollen des darauf folgenden Markgerichts ¬
heißt es dann: adieweilen die so die Heußeleten ¬
bey sich haben die auferlegte Bruͤche in jungst
95) XIV. 4. S. 221. 225.
96) XIV. 5. S. 223. 125.