Full text : Gutsche, Georg: Rechtsverhältnisse des Handels

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„Richtig  ist  der  Grundsatz,  dass,  wenn  ein  Schuldner,  der  für
den  Fall  einer  Besserung  seiner  Vermögensverhältnisse  Zahlung  versprochen ¬
  hat,  in  eine  Lage  kommt,  in  welcher  ihm  die  Möglichkeit,
seine  Verbindlichkeit  zu  erfüllen,  zum  Bewusstsein  kommen  muss,  er
sich  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nicht  entziehen  darf.  Wenn
sein  Verhalten  dieser  Verpflichtung  nicht  entspricht,  so  kann  er  bei
späterer  abermaliger  Verschlechterung  seiner  Verhältnisse  auf  die  ihm
eingeräumte  Vergünstigung  nicht  mehr  Anspruch  machen.
Was  sodann  die  Frage  der  Beweislast  anlangt,  so  hat  der
Gläubiger,  der  einen  Schuldner  aus  einem  Besserungschein  in  Anspruch
nehmen  will,  nur  in  substanziierter  Weise  darzutun,  dass  ein  Erwerb
des  Schuldners  in  der  den  Bedingungen  des  Besserungscheines  entsprechenden ¬
  Weise  stattgefunden  habe;  dagegen  ist  von  dem  Gläubiger
nicht  ein  strenger  und  genauer  Beweis  der  Vermögenslage  des  Schuldners
zu  verlangen.  Es  ist  vielmehr  Sache  des  letzteren,  nachzuweisen,  dass
trotz  des  stattgehabten  neuen  Erwerbes  die  Bedingungen  des  Besserung.
scheines  nicht  eingetreten  seien,  z.  B.  dass  er  noch  andere  dringendere
Schulden  zu  berichtigen  habe  oder  dergl.1)
Eine  besonders  wichtige  Aufgabe  der  Handelsgebräuche  besteht, ¬
  wie  wir  gesehen  haben,  darin,  die  Bedeutung  gewisser  von  den
Parteien  im  geschäftlichen  Verkehr  gebrauchten  Ausdrücke  klarzustellen.
Im  folgenden  gebe  ich  einige  Beispiele,  wobei  ich  besonders  die  Magdeburger ¬
  Handelsgebräuche  zur  Erläuterung  heranziehe.
Der  Handelsgebrauch  ist  massgebend,  um  festzustellen,  welche
Zeiträume  gemeint  sind,  wenn  die  Parteien  für  die  Erfüllung  eines
Geschäfts  „Anfang“,  „Mitte“  oder  „Ende“  eines  Monats  vereinbaren.
In  Magdeburg  wird  in  fast  allen  Geschäftszweigen  unter  „Anfang“  die
Zeit  vom  1.  bis  10.,  unter  „Mitte“  die  Zeit  vom  11.  bis  20.,  unter
„Ende“  die  Zeit  vom  21.  bis  zum  Schluss  des  Monats  verstanden.  Ferner
wird  durch  Handelsgebrauch  festgestellt,  was  in  den  einzelnen  Geschäftszweigen ¬
  unter:  Frühling,  Sommer,  Herbst  und  Winter  zu  verstehen
ist.  Die  Handelsgebräuche  erläutern  auch  Ausdrücke  wie:  „bei“  oder
„nach  Aufgang  der  Schiffahrt“.  Für  alle  diese  Ausdrücke  ist  zu  beachten, -
  dass  nach  §  359  des  Handelsgesetzbuchs  im  Zweifel  der  am
Erfüllungsorte  des  zur  Lieferung  Verpflichteten  geltende  Handelsgebrauch
zur  Anwendung  zu  bringen  ist.
Die  Handelsgebräuche  erklären  ferner  was  unter:  bahn-,  schiffs-,
kahnfrei  zu  verstehen  ist.  So  besagt  z.  B.  in  Magdeburg  der  Handelsgebrauch ¬
  für  Getreide,  dass,  wenn  bei  einer  nach  auswärts  zu  versendenden -
  Ware  bestimmt  ist,  sie  sei  bahnfrei  oder  schiffsfrei  Magdeburg
*)  Vergl.  die  schon  erwähnte  Entscheidung  des  Reichsgerichts  Band  28  Seite  176  ff.
            
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