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„Richtig ist der Grundsatz, dass, wenn ein Schuldner, der für
den Fall einer Besserung seiner Vermögensverhältnisse Zahlung versprochen ¬
hat, in eine Lage kommt, in welcher ihm die Möglichkeit,
seine Verbindlichkeit zu erfüllen, zum Bewusstsein kommen muss, er
sich der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht entziehen darf. Wenn
sein Verhalten dieser Verpflichtung nicht entspricht, so kann er bei
späterer abermaliger Verschlechterung seiner Verhältnisse auf die ihm
eingeräumte Vergünstigung nicht mehr Anspruch machen.
Was sodann die Frage der Beweislast anlangt, so hat der
Gläubiger, der einen Schuldner aus einem Besserungschein in Anspruch
nehmen will, nur in substanziierter Weise darzutun, dass ein Erwerb
des Schuldners in der den Bedingungen des Besserungscheines entsprechenden ¬
Weise stattgefunden habe; dagegen ist von dem Gläubiger
nicht ein strenger und genauer Beweis der Vermögenslage des Schuldners
zu verlangen. Es ist vielmehr Sache des letzteren, nachzuweisen, dass
trotz des stattgehabten neuen Erwerbes die Bedingungen des Besserung.
scheines nicht eingetreten seien, z. B. dass er noch andere dringendere
Schulden zu berichtigen habe oder dergl.1)
Eine besonders wichtige Aufgabe der Handelsgebräuche besteht, ¬
wie wir gesehen haben, darin, die Bedeutung gewisser von den
Parteien im geschäftlichen Verkehr gebrauchten Ausdrücke klarzustellen.
Im folgenden gebe ich einige Beispiele, wobei ich besonders die Magdeburger ¬
Handelsgebräuche zur Erläuterung heranziehe.
Der Handelsgebrauch ist massgebend, um festzustellen, welche
Zeiträume gemeint sind, wenn die Parteien für die Erfüllung eines
Geschäfts „Anfang“, „Mitte“ oder „Ende“ eines Monats vereinbaren.
In Magdeburg wird in fast allen Geschäftszweigen unter „Anfang“ die
Zeit vom 1. bis 10., unter „Mitte“ die Zeit vom 11. bis 20., unter
„Ende“ die Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats verstanden. Ferner
wird durch Handelsgebrauch festgestellt, was in den einzelnen Geschäftszweigen ¬
unter: Frühling, Sommer, Herbst und Winter zu verstehen
ist. Die Handelsgebräuche erläutern auch Ausdrücke wie: „bei“ oder
„nach Aufgang der Schiffahrt“. Für alle diese Ausdrücke ist zu beachten, -
dass nach § 359 des Handelsgesetzbuchs im Zweifel der am
Erfüllungsorte des zur Lieferung Verpflichteten geltende Handelsgebrauch
zur Anwendung zu bringen ist.
Die Handelsgebräuche erklären ferner was unter: bahn-, schiffs-,
kahnfrei zu verstehen ist. So besagt z. B. in Magdeburg der Handelsgebrauch ¬
für Getreide, dass, wenn bei einer nach auswärts zu versendenden -
Ware bestimmt ist, sie sei bahnfrei oder schiffsfrei Magdeburg
*) Vergl. die schon erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts Band 28 Seite 176 ff.