Bet= und Feyertägen.
§.IV.
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tholischen Unterthanen befehlen koͤnte, die Protestantische -
Feyertage mitzuhalten?
Er beruft sich zwar auf Orte, wo die Catholische -
sich nicht weigern, mit denen Protestanten
die Bet= und Buß=Täge zu feyern, und will also -
dadurch darthun, daß es ihrem Gewissen nicht
zuwider laufe. Allein an solchen Orten findet sich
entweder eine ausdruͤckliche Einwilligung des Bischofs, -
oder eine Observanz/ oder Connivenz, quae
tacito nituntur Episcopi consensu. Diese Bischoͤfliche -
Einwilligung nun erhaͤlt das Gewissen
derer Catholischen Unterthanen in Mitfeyerung
der Protestantischen Feyer=Tage unverletzt. Gantz
anders hingegen verhaͤlt es sich in casu substrato,
alwo ein Protestantischer Landes=Herr seine Catholische -
Unterthanen blos Vi juris territorialis, obne -
einige Einwilligung des Bischofs, solle anhalten -
koͤnnen, woraus zugleich ersichtlich, wie stricte -
man eine in solchem Fall anzuziehende Observanz -
zu interpretiren habe. Dann ausser dem,
daß sich uͤberhaupt de loco ad locum eine Observanz -
nicht extendiren laͤst, so waltet in gegenwaͤrtigem -
Fall noch dieser besondere Umstand fuͤr, daß
keine ordinaire, sondern extraordinaire Bischoͤfliche -
Einwilligung erfordert wird, welche pro
dispensatione zu halten, mithin strictissimae interpretationis -
ist.
Man kan auch nicht sagen, die Enthaltung offentlicher -
Arbeit sey nichts geistliches, könne also
gar wohl, damit die Protestanten in ihrem Gottesdienst -
nicht gehindert wuͤrden, von einem weltlichen -
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte