Full text : Selecta iuris publici novissima (Th. 7 (1744))

Bet=  und  Feyertägen.
§.IV.
367
tholischen  Unterthanen  befehlen  koͤnte,  die  Protestantische -
  Feyertage  mitzuhalten?
Er  beruft  sich  zwar  auf  Orte,  wo  die  Catholische -
  sich  nicht  weigern,  mit  denen  Protestanten
die  Bet=  und  Buß=Täge  zu  feyern,  und  will  also -
  dadurch  darthun,  daß  es  ihrem  Gewissen  nicht
zuwider  laufe.  Allein  an  solchen  Orten  findet  sich
entweder  eine  ausdruͤckliche  Einwilligung  des  Bischofs, -
  oder  eine  Observanz/  oder  Connivenz,  quae
tacito  nituntur  Episcopi  consensu.  Diese  Bischoͤfliche -
  Einwilligung  nun  erhaͤlt  das  Gewissen
derer  Catholischen  Unterthanen  in  Mitfeyerung
der  Protestantischen  Feyer=Tage  unverletzt.  Gantz
anders  hingegen  verhaͤlt  es  sich  in  casu  substrato,
alwo  ein  Protestantischer  Landes=Herr  seine  Catholische -
  Unterthanen  blos  Vi  juris  territorialis,  obne -
  einige  Einwilligung  des  Bischofs,  solle  anhalten -
  koͤnnen,  woraus  zugleich  ersichtlich,  wie  stricte -
  man  eine  in  solchem  Fall  anzuziehende  Observanz -
  zu  interpretiren  habe.  Dann  ausser  dem,
daß  sich  uͤberhaupt  de  loco  ad  locum  eine  Observanz -
  nicht  extendiren  laͤst,  so  waltet  in  gegenwaͤrtigem -
  Fall  noch  dieser  besondere  Umstand  fuͤr,  daß
keine  ordinaire,  sondern  extraordinaire  Bischoͤfliche -
  Einwilligung  erfordert  wird,  welche  pro
dispensatione  zu  halten,  mithin  strictissimae  interpretationis -
  ist.
Man  kan  auch  nicht  sagen,  die  Enthaltung  offentlicher -
  Arbeit  sey  nichts  geistliches,  könne  also
gar  wohl,  damit  die  Protestanten  in  ihrem  Gottesdienst -
  nicht  gehindert  wuͤrden,  von  einem  weltlichen -

Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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