II. Lehre von Sachen.
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§. 208.
Witthum.
Auch ist häufig für die Frau, auf den
Fall, daß sie Wittwe wird, oder auch nur
auf die Zeit, daß sie Wittwe bleibt, ein
jährliches Witthum bestimmt, welches sich
bald auf das Heirathsgut bezieht (s. g. do
talitium, douaire) bald nicht (s. g. vi
dualitiumi).
§. 209.
2. Verhältniß zwischen Aeltern und Kindern.
Peculium,
Nach gemeinem Rechte hat nur der Va
ter vermöge der väterlichen Gewalt ein Recht
an dem Vermögen der Kinder (peculium),
wenn es nicht besonders ausgenommen ist
(castrense und quasi castrense peculium).
Dieses Recht ist aber sehr verschieden bey
dem Mütterlichen und andern Dingen, die
nicht vom Vater herrühren (bona materna
et materni generis, und bona, quae libe
ris in potestate patris constitutis ex ma
trimonio vel alias adquiruntur, s. g. pe
culium adventitium), und bey Dem, was
der Vater selbst gegeben hat (dem s. g.
peculium profectitium).
§. 210.
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Civ. Curs. B. I. Encycl.