Inhaltsverzeichnis : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

294  III.  Hauptst.  Beweis  der  Existenz
des  römischen  Rechts  zusammen.
Man  bearbeitet
einzelne  statutarische  Geseze,  oder  Landesgewohnheiten.
aber  fast  immer  in  Hinsicht  auf  römisches  Recht,  oder
im  Gegensaz  gegen  dasselbe.  So  entstunden  seit  dem
siebenzehenten  Jahrhundert  eine  Menge  Kollationen
und  Differenzien  römischer  und  statutarischer  Rechte
über  ganze  Statuten  und  üͤber  einzelne  Kapitel  derselben ¬
  b).  Dadurch  wurden  wenigstens  viele  Säze  des
partikulären  deutschen  Privatrechts  bekannt  gemacht,
wenn  auch  nicht  immer  aus  den  richtigsten  Prinzipien
erläutert.  Einige  Statuten  waren  sogar  von  Zeit  zu
Zeit  so  glüklich,  daß  sie  eigene  Kommentarien,  und
hier  und  da  besondere  historische,  oder  thetische  Ausfuͤhrungen ¬
  erhielten.  Zu  allen  diesen  einzelnen  Beiträgen ¬
  kam  noch  die  Aufnahme  des  Studiums  der
deutschen  Verfassungsgeschichte.  Es  erschienen  Abhandlungen =
  üͤber  einzelne  Materien  des  deutschen  Privatrechts, ¬
  und  Untersuchungen  üͤber  den  Gebrauch,
oder  Nichtgebrauch  des  römischen  Rechts  in  demselben
—
Das  alles  indessen  gieng  doch  sehr  langsam  Noch -
  bis  in  das  erste  Viertel  unsers  Jahrhunderts
stritt  man  über  die  Nothwendigkeit  und  den  Nuzen
des  Studiums  des  deutschen  Privatrechts,  bis  man
sich  endlich  üͤber  den  Saz,  den  Schilter  und  andere
langst  schon  gelehrt  hatten,  vereinigte,  daß  es  mit
dem  römischen  Rechte  allein  in  Deutschland  nicht  gethan; ¬
  daß  Kenntniß  der  deutschen  Rechte  und  ihres
Verhältnisses  zu  dem  römischen  schlechterdings  nothwendig; =
  daß  aber  auch  zu  Erreichung  dieses  Endzweks =
  Studium  der  deutschen  Geseze  und  Verfassung
durchaus  unentbehrlich  sey  c).
b)  Fischer  Geschichte  des  deutschen  Rechts.  §.  87.
Steiert  Abriß  der  Geschichte  der  deutschen  Privatrechtsgelehrsamkeit. =
  S.  14.
c)
            
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