294 III. Hauptst. Beweis der Existenz
des römischen Rechts zusammen.
Man bearbeitet
einzelne statutarische Geseze, oder Landesgewohnheiten.
aber fast immer in Hinsicht auf römisches Recht, oder
im Gegensaz gegen dasselbe. So entstunden seit dem
siebenzehenten Jahrhundert eine Menge Kollationen
und Differenzien römischer und statutarischer Rechte
über ganze Statuten und üͤber einzelne Kapitel derselben ¬
b). Dadurch wurden wenigstens viele Säze des
partikulären deutschen Privatrechts bekannt gemacht,
wenn auch nicht immer aus den richtigsten Prinzipien
erläutert. Einige Statuten waren sogar von Zeit zu
Zeit so glüklich, daß sie eigene Kommentarien, und
hier und da besondere historische, oder thetische Ausfuͤhrungen ¬
erhielten. Zu allen diesen einzelnen Beiträgen ¬
kam noch die Aufnahme des Studiums der
deutschen Verfassungsgeschichte. Es erschienen Abhandlungen =
üͤber einzelne Materien des deutschen Privatrechts, ¬
und Untersuchungen üͤber den Gebrauch,
oder Nichtgebrauch des römischen Rechts in demselben
—
Das alles indessen gieng doch sehr langsam Noch -
bis in das erste Viertel unsers Jahrhunderts
stritt man über die Nothwendigkeit und den Nuzen
des Studiums des deutschen Privatrechts, bis man
sich endlich üͤber den Saz, den Schilter und andere
langst schon gelehrt hatten, vereinigte, daß es mit
dem römischen Rechte allein in Deutschland nicht gethan; ¬
daß Kenntniß der deutschen Rechte und ihres
Verhältnisses zu dem römischen schlechterdings nothwendig; =
daß aber auch zu Erreichung dieses Endzweks =
Studium der deutschen Geseze und Verfassung
durchaus unentbehrlich sey c).
b) Fischer Geschichte des deutschen Rechts. §. 87.
Steiert Abriß der Geschichte der deutschen Privatrechtsgelehrsamkeit. =
S. 14.
c)