Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

270  l.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  C.  Heut.  Recht.
und  so  allgemein  zu  tadeln,  weil  sich
diese  Sätze  und  Ausdrücke  nicht  gerade  eben
so  im  Corpus  Juris  oder  bey  den  Alten
finden.  Aus  dem  unrichtigen  Gebrauche  eines ¬
  Worts,  der  übrigens  allerdings  tadelhaft =
  seyn  kann,  folgt  die  Unwahrheit  der
Sache  selbst  nicht.  Manche  Ausdrücke,  Eintheilungen =
  und  andere  Sätze  sind  zur  systematischen ¬
  Darstellung  nothwendig,  die  sich
weder  im  Corpus  Juris,  noch,  so  weit  wir
sie  kennen,  bey  den  Alten  finden."
Derselbe =
  soll  beym  mündlichen  Vortrage  gesagt
haben:  die  Vorwürfe,  die  man  dem  Satze
neuerlich  gemacht  habe,  beruhten  blos  auf
einseitiger  Ansicht  und  untergeschobenen  Begriffen. =
  Dabey  fragt  sich  denn  freylich,  ob
die  einseitige  Ansicht  des  Tadlers  dieser
Lehre,  oder  die  der  Getadelten  gemeint  ist,
und  ob  die  Begriffe  von  dem  Tadler  seinen
Gegnern,  oder  von  Diesen  dem  Römischen
Recht  untergeschoben  seyn  sollen?
B.
Einfluß  der  Familien  Verhältnisse
auf  die  Rechte  an  Sachen.
§.  204.
Ueberhaupt.
Dieser  Einfluß  ist  sehr  verschieden,  je
nachdem  irgendwo  hierin  nur  das  gemeine,
oder  aber  das  besondre  Recht  einzeler  Städte
und  Länder  gilt,  welches  letztere  denn  auch
von
            
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