Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

266 l. Lehre v. Mein u. Dein. C. Heut. Recht. 
und Tödten von, in ihrer natürlichen Frey 
heit befindlichen, Thieren, und das Finden 
von Dem, was sich dann der Zueignung 
nicht mehr entziehen kann. Doch tritt da 
bey oft ein besonderes Recht zu solchen Er 
werbungen ein, nahmentlich ein dem Fis 
cus zustehendes. Von der Beute, welche, 
nach dem Römischen Rechte, auch als die 
Erwerbung von etwas Herrnlosem betrach= | | 
tet wird, kommen die heutigen Bestimmun 
gen im Völker Rechte vor. 
§. 200. 
2. Die s. g. accessio. 
Unter dem Nahmen Accession als Er 
werbung des Eigenthums begreift man jetzt 
gewöhnlich eine Menge Fälle, welche sich 
allenfalls unter die zwey Regeln bringen 
lassen: der Eigenthümer einer Sache er 
wirbt auch Dasjenige, was durch sie, oder 
auch wohl nur bey Gelegenheit von ihr, 
hervorgebracht wird, und dann: das Ei 
genthum des Einen geht auf den Andern 
über, theils wenn Dieser aus der Sache 
eine andere (eine neue species) gemacht hat, 
doch mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit 
der Wiederherstellung, theils wenn er sie 
mit seiner eigenen verarbeiter hat, theils 
zuweilen
	        
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