266 l. Lehre v. Mein u. Dein. C. Heut. Recht.
und Tödten von, in ihrer natürlichen Frey
heit befindlichen, Thieren, und das Finden
von Dem, was sich dann der Zueignung
nicht mehr entziehen kann. Doch tritt da
bey oft ein besonderes Recht zu solchen Er
werbungen ein, nahmentlich ein dem Fis
cus zustehendes. Von der Beute, welche,
nach dem Römischen Rechte, auch als die
Erwerbung von etwas Herrnlosem betrach= | |
tet wird, kommen die heutigen Bestimmun
gen im Völker Rechte vor.
§. 200.
2. Die s. g. accessio.
Unter dem Nahmen Accession als Er
werbung des Eigenthums begreift man jetzt
gewöhnlich eine Menge Fälle, welche sich
allenfalls unter die zwey Regeln bringen
lassen: der Eigenthümer einer Sache er
wirbt auch Dasjenige, was durch sie, oder
auch wohl nur bey Gelegenheit von ihr,
hervorgebracht wird, und dann: das Ei
genthum des Einen geht auf den Andern
über, theils wenn Dieser aus der Sache
eine andere (eine neue species) gemacht hat,
doch mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit
der Wiederherstellung, theils wenn er sie
mit seiner eigenen verarbeiter hat, theils
zuweilen