Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

II.  Lehre  von  Sachen.
265
§.  198.
Entstehung  aller  dieser  Rechte.
Der  ErwerbungsArten  dieser  Rechte,  |  |
wenn  man  besonders  auch  auf  die  Rechte
einzeler  Städte  und  Länder  Rücksicht  nimmt,
sind  sehr  viele,  und  lassen  sie  sich  durchaus
nicht  vollständig  aufzählen,  man  müßte  denn
auch  hier  für  lex  oder  für  variae  causarum ¬
  figurae  einen  weiten  Raum  übrig
lassen,  wohin  nahmentlich  auch  die  Fälle
einer  stillschweigenden,  gesetzlichen  (s.  g.  legalen), ¬
  Erwerbung  gehören.  Die  drey
Hauptfächer  sind  hier  die  ebenfalls  schon
§.  11.  angegebenen.  Die  vielen  in  das  erste
Fach  gehörenden  Fälle  werden  jetzt  gewöhnlich ¬
  unter  vier  gebracht.
A.  Ohne  Familien  Verhältnisse  und
Verlassenschaften.
§.  199.
1.  Zueignung.
Die  Zueignung  einer  herrnlosen  Sache,  einer =
  res,  quae  nullius  est,  bey  den  Neuern
res  nullius,  die  s.  g.  Occupation,  gibt  das
Eigenthum,  und  dahin  gehört  das  Fangen
und
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