Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

264  1.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  C.  Heut.  Recht.
§.  197.
Hppother.
Das  PfandRecht,  als  das  Recht,  sic  |  |
an  die  eigenthümliche  Sache  eines  Andern
wegen  einer  Foderung  zu  halten,  ist  nach
gemeinem  Rechte  entweder  allgemein,  auf
das  ganze  jetzige  und  künftige  Vermögen  gerichtet, ¬
  oder  nur  auf  eine  einzele  Sache,
entweder  mit  Ablieferung  an  den  Gläubiger ¬
  verbunden  (PfandRecht  im  eigentlichen
Sinne),  oder  ohne  Diese  (Hypothek,  Obl  |  |
gation,  Verschreibung),  und  dann  ist  es
entweder  das  erste,  oder  das  zweyte,  dritte
u.  s.  w.  theils  nach  dem  Alter,  wobey  aber
die  PrivatUrkunden  immer  den  öffentlichen
nachstehen,  theils  nach  besondern  Privilegien.
Nach  den  Rechten  einzeler  Stadte  und  Laͤnder
kommen  theils  die  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen =
  Pfand  Rechte  vor,  theils  das,  in  der
That  hiermit  zu  vergleichende,  Verhältniß,
vermöge  dessen  gewisse  Besitzer  eines  Lehens
für  die  Lehns  Schulden,  Diese  seyen  es  ihrer ¬
  Natur  nach  oder  durch  besondre  Bewilligung, =
  zu  haften  haben.
§.  198.
            
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